Hannover. Erneut wollen die Piloten der Lufthansa am morgen Dienstag, 16. September 2014, streiken. In der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr werden keine Langstreckenflüge den Frankfurter Flughafen verlassen. Was Flugpassagiere nun wissen müssen - Wir haben die wichtigsten Fragen zusammengefasst.
Am Dienstag (16. September) zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr wollen die Piloten von Lufthansa in Frankfurt Langstreckenflüge bestreiken. Was Passagiere jetzt wissen müssen.
Was passiert, wenn ich am Flughafen gestrandet bin?
Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist, erklärt der Reiserechtler Paul Degott. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug streikbedingt auf den nächsten Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.
Wie komme ich trotz des Streiks an mein Reiseziel?
Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Verpflichtung, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Kunden können diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens am Flughafen fordern. Ab der fünften Verspätungsstunde hat der Fluggast das Recht, sein Flugticket zurückzugeben und sich die Kosten erstatten zu lassen. Damit ist die Airline jedoch aus allen Pflichten entlassen.
Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung?
Normalerweise steht Reisenden bei einem Flugausfall oder massiven Verspätungen laut der EU-Fluggastrechte-verordnung eine Ausgleichszahlung zu. Das gilt jedoch nach derzeitiger Rechtsprechung nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt. Das ist laut dem Bundesgerichtshof bei Streiks der Fall. Eine Ausnahme gilt: Wenn der Passagier nachweisen kann, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern.
Wie sieht es bei einer Pauschalreise aus?
Bei einer Pauschalreise ist die Rechtslage laut Degott etwas anders, als wenn ausschließlich ein Ticket für den Flug gekauft wurde: Hier stellt sich nur die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat. Die Gründe, warum dagegen verstoßen wird, spielen keine Rolle. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es allerdings nicht. (dpa)