Münster. Auch wenn Reisende mit ihrem Ferienhaus unzufrieden sind, ist eine Kündigung des Reisevertrags nicht automatisch gerechtfertigt. Ein solcher Fall wurde kürzlich vor Gericht verhandelt. Die Richter sahen im Abweichen von der Katalog-Beschreibung keinen Mangel.
Die mangelhafte Ausstattung und schlechte Lage eines Ferienhauses rechtfertigt nicht automatisch eine Kündigung des Reisevertrages. Das hat das Amtsgericht Münster entschieden (Az.: 28 C 2302/10). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
In dem Fall hatte der Kläger über den Jahreswechsel ein Ferienhaus in Polen gebucht. Im Internet wurde es unter anderem als "modernes Ferienhaus" in "erstklassiger, ruhiger Lage am Ortsrand" beschrieben. Vor Ort war der Kläger mit den Bedingungen nicht zufrieden. Er rief den Vermieter an und beschwerte sich. Weil kein anderes Ferienhaus zur Verfügung stand, reisten die Urlauber wieder ab. Von dem Vermieter forderten sie den Reisepreis sowie die Kosten für die unnütze Fahrt zurück.
Vor Gericht scheiterte der Kläger. Die Beschreibung der Lage beinhalte keine Alleinlage des Objektes. Dass es in einem Neubaugebiet am Rand des eigentlichen Ortes liegt, sei kein Reisemangel. Auch eine schlammige Zufahrt sei im Dezember durchaus zuzumuten. Der Kläger habe außerdem keine Luxusreise, sondern eine Billigreise gebucht. Auch die Ausstattung des Ferienhauses sei nach Aussage von Zeugen nicht so mangelhaft gewesen, dass diese eine Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt hätte. (dpa)