Hamburg. Wer eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, sollte beim Eintreten des Versicherungsfalls möglichst schnell die Reise stornieren. Wer sich zu viel Zeit lässt, kann auf den Kosten sitzen bleiben. Ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg hat dieses Vorgehen für rechtens erklärt.
Kann jemand seine Reise nicht antreten, sollte er die Buchung unverzüglich rückgängig machen. Anderenfalls muss die Reiserücktrittversicherung nicht zahlen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg hervor (Az.: 922 C 178/12). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.
In dem Fall hatte eine Frau für sich und einen mitreisenden Mann eine Schiffsreise für den Zeitraum 12. bis 24. Oktober 2011 gebucht. Gleichzeitig schloss sie eine Reiserücktrittversicherung ab. Am 29. Juli ließ sich der Mann am Knöchel operieren. Am 6. August infizierte sich die Wunde, die aber nach einem Krankenhausaufenthalt bis zum 23. August ausgeheilt schien. Am 23. September schwoll der Knöchel jedoch erneut an, erst am 14. Oktober wurde der Mann aus dem Krankenhaus entlassen. Die Klägerin stornierte die Reise am 29. September. Die Versicherung zahlte jedoch nur die Stornokosten, die bei einer Stornierung Ende August angefallen wären. Den Rest musste die Frau selbst zahlen.
Das Gericht gab der Versicherung Recht. Die Klägerin hätte die Reise früher stornieren müssen. Der Versicherungsfall sei bereits am 6. August eingetreten. Denn die damals getroffene Diagnose sei Anlass der Stornierung gewesen. Die Klägerin hätte nur dann mit einer Stornierung warten dürfen, wenn ihr der behandelnde Arzt versichert hätte, dass der Mann rechtzeitig wieder reisefähig ist. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. (dpa)