Berlin. Auch wenn es eine gängige Praxis ist den verbliebenen Urlaub mit ins nächste Jahr zu nehmen, können sich Arbeitnehmer nicht darauf verlassen. Denn einen Anspruch gibt es nicht, dazu bedarf es eine Regelung im Tarifvertrag oder einer individuellen Vereinbarung.

Resturlaub mit ins nächste Jahr zu nehmen, ist für Arbeitnehmer nicht selten gängige Praxis - doch nicht jeder hat einen Anspruch darauf. Ist die Übertragung nicht im Tarifvertrag geregelt oder individuell vereinbart, dürfen Angestellte ihren Urlaub dem Gesetz nach nur in Ausnahmefällen nachholen, wie Rechtsanwältin Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) erklärt.

Wer seinen Urlaub etwa wegen Krankheit ausfallen lassen muss, darf ihn bis 31. März des Folgejahres nehmen. Angestellte können ihren Urlaub auch ins neue Jahr übertragen, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht freinehmen konnten - zum Beispiel, weil ein Projekt zu einem bestimmten Termin abgeschlossen sein musste. "Wenn kein gesetzlicher oder tariflicher Übertragungsgrund vorliegt oder eine Übertragung individuell vereinbart wird, verfällt der Urlaub zum Jahresende", warnt Oberthür. (dpa)