Brandenburg an der Havel. Passagieren steht eine Ausgleichszahlung zu, wenn die Airline nicht genügend Enteisungsmittel vorrätig hat und der Flug ausfällt. Es handle sich hierbei nicht um einem außergewöhnlichen Umstand, die die Airline von der Zahlungspflicht entbinden würde. Enteisungsmittel gehöre zu den Betriebsmitteln.
Fällt ein Flug aus, weil die Airline nicht genügend Enteisungsmittel vorrätig hat, steht den Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. Es handelt sich dabei nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Airline von der Zahlungspflicht entbinden würde. Ein Mangel an Enteisungsmittel sei von der Fluggesellschaft zu beherrschen, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 2 U 3/13).
In dem Fall hatte der Kläger für den 10. Dezember 2010 einen Flug von Berlin nach Rom gebucht. Der Flug fiel aus. Die Airline begründete die Annullierung mit fehlendem Enteisungsmittel. Der Kläger forderte eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Das Landgericht Potsdam hatte ihm diesen bereits zugesprochen. Die Berufung der Airline vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.
Erforderliche Betriebsmittel müssen bereitstehen
Ein Luftfahrtunternehmen müsse dafür sorgen, dass für die von ihm eingesetzten Flugzeuge die erforderlichen Betriebsmittel bereitstehen, entschieden die Richter. Hierzu zähle im Winter auch Enteisungsmittel. (dpa)