Frankfurt/Main. Bei einer starken Verspätung steht dem Fluggast in der Regel eine Entschädigung zu. Doch oft stellen sich die Airlines beim Bezahlen quer. So verlangte eine Fluggesellschaft von ihren Passagieren die Vorlage einer Buchungsbestätigung. Die ist für eine Ausgleichszahlung aber nicht nötig, urteilte das Amtsgericht Frankfurt.

Um einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen, müssen Fluggäste kein Buchungsschreiben vorlegen. Es genüge, dass diese vorliegt, also andereweitig klar ist, dass die Reise unternommen wurde. So entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 31 C 2552/12 [78]). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem verhandelten Fall hatten die Kläger einen Flug von Colombo nach Frankfurt am Main via Dubai gebucht. Bei der Zwischenlandung in Dubai trat aus der Maschine Öl aus. Der Abflug verspätete sich um fast einen Tag. Deshalb verlangten sie eine Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Person. Die Airline zahlte lediglich eine Entschädigung von 144,50 Euro pro Person und argumentiert unter anderem, dass keine Buchungsbestätigung vorgelegt wurde.

Das sei aber auch nicht nötig, entschied das Gericht. Es müsse keine Buchung vorgelegt werden, sondern nur vorliegen - die Reise muss also stattgefunden haben. Und die Passagiere müssen den Flug wie angegeben angetreten haben. (dpa)