Der Briefkasten, die Zimmerblumen oder die Katze: Wer verreist, lässt meist Liebes und auch Wertvolles zu Hause zurück und freut sich, wenn sich ein Nachbar darum kümmert. Wenn dann aber die teuren Orchideen vertrocknet sind oder die gute chinesische Vase zu Bruch gegangen ist, dann ist der nachbarliche Frieden schnell gefährdet.
Zahlt dann nicht die Haftpflicht? Leider häufig nicht. So genannte Gefälligkeitshandlungen sind nämlich meistens ausgeschlossen. Das gilt vor allem für ältere Policen. Der Grund ist einfach: Der Gesetzgeber sieht bei privaten Gefälligkeiten keine Haftung durch denjenigen vor, der als kostenloser Helfer eingesprungen war. Wer also außer den Blumen aus Versehen auch den Laptop oder den Perserteppich des Nachbarn gießt, kann in der Regel nicht belangt werden. Und weil das so ist, zahlt auch seine Haftpflichtversicherung nicht.
Peinlich ist die Sache aber natürlich doch. Und die Atmosphäre in der Nachbarschaft kann ebenfalls darunter leiden. Deshalb haben inzwischen einige Versicherungen den Schutz aus Gefälligkeitsschäden eingeschlossen. Schließlich ist das ein gutes Werbeargument im Wettbewerb zwischen den Assekuranzen. Das Problem: Oft gilt dieser erweiterte Schutz nur bei Neuverträgen. So ist zum Beispiel bei der Gothaer seit Mitte 2006 der Haftpflichtschutz auf solche Gefälligkeitsschäden ausgeweitet. Für ältere Verträge gilt die zusätzliche Leistung aber nur, wenn sie nachträglich ausdrücklich ergänzt wurde.
Das muss übrigens keineswegs mehr kosten als die alte Versicherung. Die Stiftung Warentest hat Anfang des Jahres sogar festgestellt, dass neue Versicherungen mit höheren Deckungssummen und enthaltenem Gefälligkeitsschutz oft billiger sind als der alte Standardvertrag. Zu rechnen sei mit etwa 70 Euro pro Jahr, so die Berliner Verbraucherschützer.
Trotzdem muss man auch weiterhin auf das Kleingedruckte achten: So deckeln manche Anbieter nämlich Gefälligkeitsschäden bei wenigen Tausend Euro, andere leisten Ersatzzahlungen bis zur vollen Deckungssumme, die nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mindestens drei Millionen Euro umfassen sollte.
Uneinigkeit herrscht auch darüber, was überhaupt genau ein Gefälligkeitsschaden ist. Wer zum Beispiel den Schlüssel des Nachbarn verlieren sollte, den er zum Blumengießen brauchte, geht bei manchen Haftpflichtversicherungen leer aus. Denn dafür hätte er eine separate Schlüsselklausel abschließen müssen. Und wenn man beim Lüften der Nachbarswohnung die Terrassentür offen stehen gelassen hat, so dass Einbrecher das Mobiliar ausräumen konnten, dann könnten das Gerichte durchaus als grobe Fahrlässigkeit werten. Dann müsste die Haftpflichtversicherung immer einspringen.
Ein Haushüter haftetin jedem Fall
Brisant kann es auch beim „Hundehüten“ werden. Passt ein netter Anrainer während der Urlaubsreise des Nachbarn auf dessen vierbeinigen Mitbewohner auf, dann kommt stillschweigend ein Verwahrungsvertrag zustande. In diesem Fall trägt der Hüter die Verantwortung für den Hund – etwa wenn der jemanden beißt. Was tun? Der Hundebesitzer sollte eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abschließen (was ohnehin sinnvoll ist) und dabei darauf achten, dass der Tierhüter mitversichert ist. Allen solchen Haftungsproblemen aus dem Weg geht man, wenn man sich die Dienste eines professionellen Haushüters sichert. Der haftet nämlich in jedem Fall – schließlich wird er dafür bezahlt.