Karlsruhe. Fluggäste, die ihren Anschlussflug verpassen und ihren Zielort mit mehr als drei Stunden Verspätung erreichen, haben Anspruch auf Entschädigung. Dies hat der Bundesgerichtshof nun entschieden. Das Urteil ist ein weiteres in einer Reihe von vielen bezüglich der neuen Fluggastrechteverordnung.
Verpassen Fluggäste ihren Anschlussflug und kommen deshalb am Zielort mit mehr als drei Stunden Verspätung an, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag verkündeten Urteil entschieden. Für das Recht auf Ausgleichszahlung sei nur die letztendliche Verspätung am Zielort maßgeblich und nicht die eines der Teilflüge, stellte das Gericht klar. (Az.X ZR 127/11)
Das Urteil ist ein weiteres in einer ganzen Reihe unterschiedlicher Entscheidungen zu der seit 2005 geltenden EU-Fluggastrechteverordnung. Diese sieht unter anderem bei Annullierungen von Flügen gestaffelte Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro vor. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zufolge können Passagiere auch bei größeren Verspätungen Entschädigung verlangen. Kein Geld gibt es in der Regel dagegen bei außergewöhnlichen Ereignissen wie einem Streik.
Air France hatte ihre Revision zurückgenommen
Im konkreten Fall gaben die BGH-Richter einer Klägerin recht, die für sich und einen Mitreisenden je 600 Euro Entschädigung von der spanischen Fluglinie Iberia verlangt hatte. Sie hatten 2010 einen Flug von Berlin nach Costa Rica über Madrid gebucht. Da der Flug in Berlin sich um eineinhalb Stunden verzögerte, erreichten die beiden ihren Anschluss in Madrid nicht mehr und kamen mit eintägiger Verspätung in Costa Rica an.
Zuvor hatte der BGH diesen Fall dem EuGH vorgelegt. Das deutsche Gericht wollte wissen, ob die EU-Verordnung auch in dieser Konstellation gilt. Der EuGH bejahte dies im Februar und präzisierte damit EU-Verbraucherrecht. In einem weiteren gleichartigen Fall, über den der BGH am Dienstag mitentscheiden wollte, hatte die verklagte Air France kurz zuvor ihre Revision zurückgenommen.