Berlin. Die Nebeldecke über dem Flughafen, das streikende Personal oder der nach einem Vulkanausbruch gesperrte Luftraum - all das und viel mehr führt zu lästigen Verspätungen und Annullierungen im Flugverkehr. Zum Ausgleich für diese Unannehmlichkeiten haben Fluggäste eine ganze Reihe an Rechten und Ansprüchen. Wir bieten eine Übersicht.
Flüge in den Urlaub oder zum Geschäftstermin starten hin und wieder verspätet oder fallen ganz aus - etwa wenn eine Nebeldecke über dem Flughafen liegt oder dort gestreikt wird. In welchen Fällen Reisende Anspruch auf eine Betreuung oder eine finanzielle Entschädigung durch die Fluggesellschaft haben, ist in einer Reihe von Urteilen des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg geregelt.
Recht auf Betreuungsleistungen bei Verspätung und Annullierung:
Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern Strecke nach vier Stunden. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere eine Erstattung des Flugpreises verlangen.
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Anspruch auf Betreuung haben Reisende aber auch, wenn Flüge wegen "außergewöhnlicher Umstände" wie der Luftraumsperrung nach einem Vulkanausbruch annulliert werden. Die Airlines müssen laut EuGH etwa im Ausland gestrandeten Reisenden solange Hotel und Vollpension zahlen, bis sie abfliegen können.
Recht auf Entschädigung:
Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand wie ein Streik oder miserables Wetter daran schuld ist. Für den Anspruch auf Ausgleichszahlung ist bei Anschlussflügen die Verspätung am Endziel und nicht die Verspätung am Startflughafen maßgeblich, wie der EuGH am Dienstag entschied. Die Entschädigung kann unter bestimmten Voraussetzungen in solchen Fällen aber gemindert werden.
Recht auf Stornierung und Umbuchung:
Einen wegen Streiks gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da ein Rückstau entstehen kann.
Pflicht zur Pünktlichkeit:
Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann - und der Reisende ihn dann verpasst. Erster Ansprechpartner ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter.
Auch der Flughafen bietet auf seiner Internetseite ausführliche Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um später einen Beleg zu haben. (afp)