Luxemburg. Zwei Urteile, über die sich Reisende freuen können: Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat die Rechte von Flugpassagieren gestärkt. Streikfolgen dürfen beispielsweise nicht auf Passagiere abgewälzt werden. Sonst wären Passagiere nach einem Streik völlig schutzlos, argumentierte das Gericht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut die
Rechte von Flugpassagieren gestärkt. In zwei Urteilen, eines zu verspäteten
Zubringerflügen und eines zu Streikfolgen, sprachen die Richter in Luxemburg am
Donnerstag Flugpassagieren Ausgleichszahlungen zu. (Az: C-321/11 und Az:
C-22/11)

In dem einen Urteil befanden die Richter, dass einem Reisenden, dem
die Airline die Bordkarte für einen Anschlussflug annulliert, weil ein
vorangegangener Flug derselben Gesellschaft verspätet war, wegen
Nichtbeförderung eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro zusteht.

Die beiden
Kläger hatten bei der spanischen Gesellschaft Iberia einen Flug vom spanischen
Coruña in die Dominikanische Republik gebucht. Ein Zubringerflug sollte sie
zunächst nach Madrid bringen, von wo dann der eigentliche Transatlantikflug
starten sollte.

Präzisierung des Begriffs "Nichtbeförderung"

Da sich der erste Flug um 85 Minuten verspätete, annullierte Iberia
die Bordkarten des Anschlussfluges von Madrid. Trotz der Verspätung erreichten
beide Reisende den Flugsteig noch rechtzeitig, mitfliegen durften sie aber nicht
mehr. Iberia verweigerte die geforderte Ausgleichszahlung mit der Begründung,
diese Leistung sei nur bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung vorgesehen. Der
EuGH erweiterte nun den Begriff der
Nichtbeförderung auf nahezu alle "betrieblichen Gründe".

Nach der Luxemburger Rechtsprechung wird allerdings keine
Ausgleichszahlung fällig, wenn die Beförderung aus Gründen der "allgemeinen oder
betrieblichen Sicherheit" unterbleibt. Zu den anerkannten Gründen gehört auch
ein Streik. Nach einem weiteren Urteil dürfen die Fluggesellschaften aber die
Folgen eines Streiks nicht auf Passagiere abwälzen, die davon eigentlich gar
nicht betroffen waren.

Streik kann Nichtbeförderung späterer Flugzeuge nicht rechtfertigen

Hier hatte der Kläger bei der Finnair einen Flug am 29. Juli 2006 von
Barcelona nach Helsinki gebucht. Am Vortag war der Flughafen Barcelona bestreikt
worden. So hatte Finnair die Passagiere vom 28. auf den 29. Juli umgebucht, für
den Kläger war dann in der Maschine kein Platz mehr. Finnair lehnte die
geforderte Ausgleichszahlung mit dem Argument ab, es handele sich auch hier um
eine Streikfolge.

Dem folgte der EuGH nicht.
"Außerordentliche Umstände", die einen früheren Flug betreffen, könnten die
Nichtbeförderung in späteren Maschinen nicht rechtfertigen.

Andernfalls wären
die Passagiere in den Tagen nach einem Streik völlig schutzlos, betonten die
Luxemburger Richter. (afp)