Hannover. Bei Streiks am Flughafen bleibt Passagieren oft nichts anderes übrig, als abzuwarten. Wenn Pauschalurlauber aus diesem Grund eine Nacht im Hotel am Urlaubsort verpassen, können Sie beim Reiseveranstalter aber eine Minderung des Reisepreises beanspruchen. Für Individualreisende gilt dies jedoch nicht.

Entgeht Pauschalurlaubern wegen eines Streiks am Flughafen eine Hotelnacht am Urlaubsort, dürfen sie den Reisepreis mindern. Der Veranstalter müsse den Preis der Reise um die entgangene Nacht senken, sagt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. "Bei Pauschalreisen buchen Sie ja das ganze Paket. Die Flugleistung ist nur ein Teil davon."

Dass der Veranstalter für den Streik nichts kann, spielt dabei keine Rolle: "Bei Minderungsansprüchen geht es nur um den schlichten Vergleich von Soll und Ist", sagt Degott. Der Gast sollte die Minderung möglichst schon vor Ort vom Veranstalter fordern. Spätestens nach der Reise sollte er das aber schriftlich nachholen.

Individualreisende bleiben allerdings auf den Kosten sitzen, wenn sie wegen eines Streiks eine schon gebuchte Nacht am Urlaubsort verpassen. Denn Streiks wie die am Donnerstagmorgen an den Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn seien außerordentliche Umstände, sagt Degott. Außerdem bringt die Fluggesellschaft den Passagier ja ans Ziel - nur eben später. Auch mit einer verspäteten Beförderung erfüllt die Airline in diesem Fall den Vertrag. (dpa)