Hannover. Erst Schnee, jetzt das: Passagiere müssen wegen des Streiks von Sicherheitsmitarbeitern an den Flughäfen Köln und Düsseldorf mit etlichen Flugausfällen rechnen. Ein Experte für Reiserecht erklärt, was Betroffene jetzt wissen müssen.
Noch vor wenigen Tagen versank der Frankfurter Flughafen im Scheechaos, seit Donnerstagmorgen streikt das Sicherheitspersonal an den Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf. Zahlreiche Flugausfälle sind die Folge. Viele Reisende fragen sich jetzt, welche Rechte sie haben.
„Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, muss die Airline oder der Veranstalter schnellstmöglich eine Ersatzbeförderung organisieren, zum Beispiel mit Bus oder Bahn“, erklärt der Reiserechtler Paul Degott. „Kunden können diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens am Flughafen fordern.“
Doch Vorsicht: Verärgerte Urlauber sollten nicht einfach ohne Rücksprache ein Zugticket buchen. Wer beispielsweise einen Flug von Düsseldorf über Paris nach New York gebucht hat, sollte nicht auf eigene Faust mit dem Zug nach Paris fahren, um den Anschlussflug zu erwischen. Denn dann sei fraglich, ob die Fluggesellschaft das Zugticket erstattet, sagt Degott.
Ab der fünften Verspätungsstunde gibt es Geld zurück
Generell gilt bei der Ersatzbeförderung: Dauert der Flugausfall nur wenige Stunden, kann es reichen, solange zu warten, bis der Betrieb wieder aufgenommen wird. Ist mit einer längeren Wartezeit zu rechnen, müssen die Fluggesellschaften und Reiseveranstalter ihre Kunden schnellstmöglich ans Ziel bringen.
Ab der fünften Verspätungsstunde hat der Fluggast übrigens das Recht, das Ticket zurückzugeben und sich die Kosten erstatten zu lassen. Damit ist die Airline jedoch aus allen Pflichten entlassen.
Der Albtraum vieler Reisender: Sie stranden am Flughafen. „Die Airline ist verpflichtet, Passagiere bei längeren Verspätungen mit Essen und Getränken zu versorgen“, sagt Rechtsexperte Degott. Dabei spielt es keine Rolle, wer für die Verspätungen oder Flugausfälle verantwortlich ist. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, übernimmt der Anbieter die Übernachtung in einem Hotel.
Eine Entschädigung bekommen nur Pauschalreisende
Ein Streik gilt aus rechtlicher Sicht als höhere Gewalt, für die Fluggesellschaften nicht verantwortlich gemacht werden können. Eine Entschädigung bekommen betroffene Passagiere deshalb nicht. Einzige Ausnahme: Die Passagiere können nachweisen, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern.
Bei einer Pauschalreise sieht es etwas anders aus: Für Reisende stellt sich dann nur die Frage, ob der Veranstalter seine versprochenen Leistungen erfüllt hat. Ob Streik, Schnee oder Technikprobleme: Die Gründe für eine längere Wartezeit am Flughafen spielen keine Rolle. Je nach Länge des Ausfalls gibt es mehr oder weniger Geld zurück.
Bei einer Kurzreise, können die Passagiere sogar kostenlos von der Reise zurücktreten. Schadenersatz für Urlaubstage, die man in einem Flughafen zugebracht hat, gibt es jedoch nicht. (dpa/tmn)