Celle. Geschäftsreisende können sich auch nach einem privaten Termin während der Geschäftsreise auf die gesetzliche Unfallversicherung verlassen, entschied nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Es sei unüblich, nach Abschluss des Arbeitstages den Abend ausschließlich im Hotel zu verbringen.
Ein privater Termin auf einer Geschäftsreise unterbricht nicht automatisch den Schutz der Unfallversicherung. So könne der Arbeitnehmer auf der Fahrt in sein Hotel im Anschluss an den Termin wieder auf die gesetzliche Unfallversicherung setzen. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: l 3 U 28/12), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der Fall: Ein Innenarchitekt unternahm für seinen Arbeitgeber eine mehrtägige Geschäftsreise. Er hatte unter anderem einen Geschäftstermin in einer nahe gelegenen Stadt. Nach der Besprechung traf sich der Mann mit seiner Verlobten in einem Restaurant zum Abendessen. Auf dem Rückweg zur Unterkunft wurde sein Wagen auf der Landstraße von einer Windbö erfasst und prallte gegen einen Baum. Der Fahrer wurde schwer verletzt. Die gesetzliche Unfallversicherung wollte die Kosten aber nicht übernehmen.
Freizeitaktivitäten am Abend üblich
Das Urteil: Der Unfall sei ein Arbeitsunfall, befanden die Richter. Denn die Rückfahrt zum Hotel stünde in Zusammenhang mit der ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit. Bei mehrtägigen Geschäftsreisen sei es üblich, sich nach Abschluss des Arbeitstages nicht sofort ins Hotel zu begeben, sondern den Abend mit Freizeitaktivitäten zu verbringen. (dpa)