Würzburg/München. Pauschalurlauber können Anspruch auf Entschädigung vom Veranstalter haben, wenn sie sich schon vor Ort über Verluste, Mängel oder Unannehmlichkeiten beschweren. So gibt es auch Geld zurück, wenn sie innerhalb eines Monats nach der Rückkehr Ansprüche anmelden. Reiserechtsspezialisten geben Tipps.
Baulärm neben dem Hotel, Pool ohne Wasser, Gepäck tagelang verschwunden: Sind die schönsten Wochen des Jahres in die Hose gegangen, haben Pauschalurlauber Anspruch auf Entschädigung vom Veranstalter. Aber nur wer sich schon vor Ort formal richtig über die Mängel beschwert, habe auch wirklich eine Geld-zurück-Chance, sagt Kay Rodegra, Reiserechtler und Lehrbeauftragter der Universität Trier.
Wieder daheim angekommen, darf mit der schriftlichen Reklamation zudem nicht getrödelt werden. Enttäuschte Urlauber müssen innerhalb eines Monats ihre Reisepreisminderung einfordern. Sonst verfällt ihr Anspruch. Wird Ärger erst nach der Rückkehr gemeldet, bleibt nur die Hoffnung auf Kulanz.
Richtig reklamieren sei gar nicht so einfach, sagt Tatjana Halm, Juristin der Verbraucherzentrale Bayern. Grundsätzlich gilt: Ist die Reise tatsächlich erheblich schlechter als im Katalog oder online beschrieben, müssen sich Pauschalurlauber gleich noch am Ferienort beschweren. "Der richtige Ansprechpartner ist immer die Reiseleitung, nicht etwa der Hotelier", sagt der Würzburger Reiserechtsspezialist Rodegra.
Gibt es keinen Reiseleiter, muss der Veranstalter in der Heimat per Fax oder E-Mail informiert werden. Nur wer so noch am Ferienort die Möglichkeit zur Nachbesserung gibt, wahrt seine Chance auf Reisepreisminderung. So schreibt es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 651d, Absatz zwei, vor. Setzt der Reisende noch eine Frist, also ein paar Stunden, zur Mängelbeseitigung oder gar für den Umzug in ein Ersatzhotel, macht er erstmal alles richtig.
Eine Kakerlake ist noch kein Mangel
Die meisten Probleme könnten erfahrungsgemäß vor Ort geklärt werden, sagt Sibylle Zeuch, Sprecherin des Deutschen Reiseverbands. Hält der Ärger an, sollten Urlauber Fotos machen und Zeugen unter Mitreisenden suchen, empfiehlt Rodegra. Zum Beispiel, wenn der Baulärm nicht abzustellen ist. Oder das Hotel die gebuchten Familienzimmer nicht frei hat, die Umwälzpumpe im Pool oder der unbespielbare Tennisplatz nicht rechtzeitig zu richten sind.
Wer noch vor Ort eine Entschädigung angeboten bekam und darauf eingegangen ist, kann nach der Rückkehr keine weiteren Ansprüche mehr anmelden. Und wer auf eigene Faust in ein anderes Hotel umzog oder die Reise abbrach, dürfte auf den Mehrkosten sitzenbleiben. Kleinere Unannehmlichkeiten im Urlaub müssen nach geltender Rechtsprechung in jedem Fall hingenommen werden.
Dazu gehören zwei Einzelbetten statt eines Doppelbetts, das Rufen des Muezzins, einzelne Insekten im Hotel, unfreundliches Hotelpersonal oder ein ungünstiger Tisch im Speisesaal. Geld zurück gibt es dagegen, wenn sich der Flug stark verzögert, der Swimmingpool nicht existiert, das Essen verdorben ist oder Kleidung und Kosmetika gekauft werden müssen, weil der Koffer erst Tage später ankommt.
Gutschein-Lösung ist bei kleineren Mängeln ok
Innerhalb eines Monats nach Rückkehr müssen Beschwerden beim Veranstalter angemeldet sein. Wer also am 21. Juli wieder zu Hause war, muss das bis zum 21. August erledigt haben - am besten per Einschreiben mit Rückschein. Kam der Koffer mit Verspätung, müssen die Belege für Einkäufe ab Aushändigung des Gepäcks genau 21 Tage später eingereicht sein. Ist ein Koffer oder Rucksack kaputt, hat der Reisende nur sieben Tage Zeit, um den Schaden geltend zu machen.
Reisemängel müssten immer deutlich benannt werden, sagt Rodegra. Pauschales Schimpfen wie "katastrophaler Urlaub" bringe nichts. Außerdem muss der Kunde klar eine finanzielle Entschädigung verlangen. Äußert er nur die "Bitte um Bearbeitung" oder "Stellungnahme", laufen seine Forderungen in der Regel ins Leere. Das Gesetz sieht vor, eine nachträgliche Preisminderung in bar oder per Überweisung auszuzahlen.
Veranstalter schickten aber gern einen Gutschein als Trostpflaster, wie Halm erklärt. Wer sich damit nicht zufriedengibt, sollte einen Anwalt einschalten und notfalls vor Gericht ziehen. Bei reinen Kulanzfällen, wenn also beispielsweise die Beschwerde vor Ort versäumt wurde oder nur kleinere Mängel störten, kann die Gutscheinlösung dagegen attraktiv sein. (dapd)