Berlin/Kiel. Wer bei der Urlaubsreise sein Gepäck verliert oder beschädigt zurückbekommt, kann sich auf eine Entschädigung seiner Gepäckversicherung verlassen. Reiseexperten raten jedoch, auf die Versicherungsbedingungen zu achten. Oft ist es schwer, einen Schaden ersetzt zu bekommen.
Geht Gepäck verloren oder wird es beschädigt, ist das ärgerlich und teuer. Doch nicht immer bleibt man auf dem finanziellen Verlust sitzen. "Ist der Schaden beim Transport entstanden, haftet in der Regel das Beförderungsunternehmen, wie beispielsweise die Fluggesellschaft", sagt Michael Herte von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Allerdings nicht in unbegrenzter Höhe: Für Gepäck, dass bei einer Flugreise verloren ging, liegt die maximale Entschädigungssumme derzeit bei 1300 Euro, sagt der Experte.
Ein Fall für die Hausratversicherung
Kommt das Gepäck am Urlaubsort abhanden - oder wird es dort beschädigt, könnte laut Herte in manchen Fällen eine bestehende Hausratversicherung greifen: "In der Regel ist der Hausrat auch in einer Urlaubsunterkunft wie einem Hotelzimmer oder einer Ferienwohnung versichert", sagt Herte.
Es lohne also ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Zeitraum und Höhe der Leistung seien jedoch begrenzt, auf üblicherweise drei Monate Abwesenheit und rund 10.000 Euro. Die Hausratversicherung zahle jedoch nur in bestimmten Situationen. Dazu gehörten durch ein Unwetter oder einen Brand verursachte Schäden am Urlaubsgepäck, wenn es sich in der Unterkunft befunden habe.
"Eine weiterer Fall ist das sogenannte Wegnahmedelikt, das heißt, jemand ist in die Unterkunft eingebrochen und hat etwas gestohlen", sagt der Experte. Wichtig sei in diesem Zusammenhang, dass es sich um ein gewaltsames Eindringen handele. Komme der Dieb beispielsweise mit einem Nachschlüssel in das Zimmer, gebe es in der Regel nichts von der Versicherung.
Angebote der Reisegepäckversicherung genau kontrollieren
Viele Versicherer bieten Urlaubern eine Reisegepäckversicherung an. Sie soll unter anderem bei Diebstahl, Raub, aber auch Schäden durch höhere Gewalt greifen. Bei der Stiftung Warentest wurden diese Angebote schon häufiger unter die Lupe genommen. Das Fazit: "Wir würden diese Versicherungen nur eingeschränkt empfehlen, da es oft nicht einfach ist, einen Schaden ersetzt zu bekommen", sagt Simone Weidner.
Die Expertin rät, besonders auf das Kleingedruckte zu achten: "Bei manchen Versicherungen gibt es Ausschlüsse für Handys, Notebooks und andere elektronische Geräte."
Häufig gebe es Probleme, weil den Geschädigten grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werde. Nach juristischer Definition liege diese vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in hohem Grade außer Acht gelassen und nicht beachtet werde, was jedem in ihrer Situation hätte einleuchten müssen. Im Fall der Reisegepäckversicherung bedeute dies, dass zur Vermeidung eines Diebstahls von den Versicherten ununterbrochener Körper- und Blickkontakt zu ihrem Gepäck erwartet werde, erläutert Weidner.
Bis 2008 verweigerten die Versicherungen bei grober Fahrlässigkeit in der Regel die Zahlung komplett. Seitdem gilt das neue Versicherungsgesetz, nach dem die Leistungen nur gekürzt werden dürfen. In welchem Maße, hänge von der Schwere der Schuld des Geschädigten ab: "Genaue Vorgaben gibt es dazu nicht. Die jeweiligen Quoten werden nach und nach durch Gerichtsurteile entwickelt", sagt Weidner.
Schadensfälle gut dokumentieren
Tritt ein Schadensfall ein, empfehlen sowohl Weidner als auch Herte diesen möglichst umfassend zu dokumentieren, um die Ansprüche bei der Versicherung geltend machen zu können. Wenn möglich, sollten Fotos gemacht und die Kontaktdaten von Zeugen aufgenommen werden.
Ein Diebstahl oder Raub müsse umgehend bei der Polizei angezeigt werden. "Darüber hinaus sollte man noch vor Ort so schnell wie möglich Kontakt zu seinem Versicherer aufnehmen und den Schaden melden", ergänzt Verbraucherschützer Herte. (dapd)