Berlin. Wenn Airlines einen Flug annullieren, müssen sie gute Gründe haben. Fallen diese eher pauschal aus, winkt den Passagieren eine Entschädigung.
Mit dem Verweis auf viele andere verspätete Flüge kann sich eine Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn sie einen Flug annulliert. Betroffenen Passagieren steht dann eine Entschädigung nach EU-Recht zu.
In dem verhandelten Fall am Amtsgericht Berlin-Wedding wollte ein Passagier von Brest in Frankreich über Paris nach Berlin fliegen. Doch die Maschine hob verspätet in Brest ab, der Mann verpasste den direkten Anschlussflug mit derselben Airline in Paris. Erst gut 24 Stunden später landete er in Berlin. So eine Verspätung komme einer Annullierung des ganzen Fluges mit beiden Teilstrecken gleich, so das Gericht. Dem Mann stehe demnach gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Entschädigung von 250 Euro zu.
Gründe der Airline
Grund für die Verspätung waren nach Angaben der Airline schlechte Sichtverhältnisse am Pariser Flughafen Charles-de-Gaulle. Von dort war die Maschine schon verspätet nach Brest abgehoben und aus diesem Grund auch zu spät wieder in Paris angekommen. Die Airline gab an, es habe an diesem Tag mehr als 130 verspätete Flüge in Paris gegeben.
Diese Begründung nannte das Gericht "völlig pauschal". Demnach konnte die Fluggesellschaft nicht belegen, dass außergewöhnliche Umstände - etwa Anordnungen der Flugsicherung wegen des schlechten Wetters - für die Flugverspätung gesorgt hatten. Außerdem konnte die Airline, die ihr Drehkreuz in Paris hat, nicht erklären, warum der Mann erst einen Tag später nach Berlin geflogen werden konnte. Die Route Paris-Berlin werde oft bedient, so das Gericht. Die Angabe, der Mann sei auf den "erstmöglichen Flug mit verfügbaren Plätzen" umgebucht worden, reiche nicht für das gebotene bestmögliche Bemühen um Ersatzbeförderung.
Das Urteil
Demnach hat die Airline aus Sicht des Gerichts nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die erhebliche Verspätung zu verhindern. Doch sie muss genau diese Bemühungen nachweisen, wenn sie Entschädigungen für Annullierungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände ablehnt (Az.: 18 C 146/17).
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell". (dpa)