Frankfurt/Main. . In der Winterzeit müssen an Flughäfen viele Flugzeuge enteist werden. Da kann es schon mal zu Verzögerungen im Flugverkehr kommen.
Wenn sich ein Flugzeug wegen einer nötigen Enteisung deutlich verspätet, steht den Passagieren eine Entschädigung zu. Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, auch wenn die Enteisung sich unerwartet verzögert.
Die Maßnahme gehöre zu den Pflichten einer Airline. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
Maschine musste enteist werden
In dem verhandelten Fall (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 31 C 3832/15 (83)) hatte die Klägerin ihr Reiseziel Mexiko erst mit einem Tag Verspätung erreicht. Der Grund: Der Zubringerflug von Frankfurt nach München hatte sich verspätet, da die Maschine vor dem Abflug zunächst enteist werden musste.
Die Airline argumentierte, sie habe dies nicht beeinflussen können. Das Gericht sah das anders. Die Klägerin bekam eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zugesprochen.(dpa)