Kempten/Potsdam. Weil immer mehr Menschen sich ihre Urlaubsreise individuell im Internet zusammenstellen, gilt ab Sommer 2018 ein neues Reiserecht.
Ab dem Sommer 2018 gilt ein neues Reiserecht. Dann tritt die Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in Deutschland in Kraft. Der Hintergrund: Immer mehr Menschen buchen keine klassischen Pauschalreisen bei einem Veranstalter mehr, sondern stellen sich ihren Urlaub im Internet selbst zusammen. Flug plus Hotel, mit ein paar Klicks. Der bisherige Rechtsrahmen von 1990 wurde darum an die heutigen Zeiten angepasst. Urlauber sollen besser abgesichert sein, etwa bei Insolvenz eines Anbieters. Das ändert sich konkret:
Besserer Insovenzschutz: Die verbundene Reiseleistung
Bisher vermittelten sowohl Reisebüros als auch Online-Portale entweder fertige Pauschalpakete eines Reiseveranstalters oder einzelne Leistungen wie Flug, Hotel und Mietwagen. Die Pauschalreise ist gut abgesichert: Der Urlauber bekommt bei Insolvenz des Veranstalters sein Geld zurück, kann bei Mängeln nachträglich den Reisepreis mindern und Schadenersatz verlangen. Individualreisende haben diese Rechte so nicht.
Nun wurde eine dritte Kategorie eingeführt: die vermittelte verbundene Reiseleistung. Sie liegt dann vor, wenn der Anbieter dem Urlauber mindestens zwei verschiedene Leistungen für dieselbe Reise verkauft und dabei verschiedene Rechnungen etwa von der Airline und dem Hotel entstehen. Die einzelne Leistung muss mindestens 25 Prozent des Gesamtpreises ausmachen. "Die einzige Neuerung ist hier, dass der Vermittler in diesem Fall eine eigene Insolvenzabsicherung vorlegen muss", sagt der Reiserechtsexperte Prof. Ernst Führich aus Kempten.
Mehr Transparenz
Im Reisebüro ändert sich dadurch nicht viel: Auch bisher konnte das Büro zum Veranstalter mit entsprechender Haftung werden, wenn es mehrere Einzelleistung bündelte und als eigenes Paket verkaufte. "Das war aber vielen Reisebüros überhaupt nicht bewusst", sagt Sabine Fischer-Volk, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Das neue Recht sorgt hier für mehr Transparenz: Das Reisebüro muss dem Urlauber nun ein Formblatt aushändigen, auf dem klar steht: Du kaufst eine Pauschalreise - oder eine verbundene Reiseleistung.
Transparenz sollen Reisende auch bei Online-Portalen bekommen. Diese verkaufen ebenfalls klassische Pauschalreisen. Meist vermitteln sie aber nur Leistungen anderer, auch wenn die Reise wie ein fertiges Paket aussieht - eine verbundene Reiseleistung. Hier gilt dann analog wieder: Das Portal muss aktiv darüber informieren. Und es muss eine Insolvenzabsicherung haben, sofern es Kundengelder kassiert. "Die Portale werden den Reisebüros gleichgestellt", sagt Führich.
Informiert ein Portal oder Reisebüro nicht darüber, wenn es statt Pauschalpaket nur eine verbundene Reiseleistung verkauft, haftet es automatisch wie ein Veranstalter. Dem Urlauber stehen dann die Ansprüche des Pauschalreiserechts zu: Insolvenzschutz, Rückhol-Garantie nach Deutschland im Krisenfall und die nachträgliche Preisminderung bei Mängeln einer Reise. Eine vermeintliche Pauschalreise im Internet kaufen, obwohl sie gar keine ist - das soll letztlich verhindert werden.
IT ist oft das Problem
"Lieber Kunde, Sie buchen eine verbundene Reiseleistung" - mit einer solchen Erklärung können sich Portale absichern. Klingt simpel, ist es aber nicht, findet der Verband Internet Reisevertrieb (VIR). Denn manchmal wisse ein Portal aus technischen Gründen gar nicht, ob und wann es eine verbundene Reiseleistung verkauft, erklärt VIR-Vorstand Michael Buller.
Die IT ist hier oft das Problem. Ein Beispiel: Ein Hotel-Portal bindet die Angebote eines externen Mietwagenvermieters auf seiner Seite ein. Der Kunde bucht ein Fahrzeug gleich mit (binnen 24 Stunden), ohne dass dies im System des Vermittlers registriert wird - aus der reinen Hotelbuchung wird eine verbundene Reiseleistung. Das könnte in der Praxis noch für Probleme sorgen. Verbraucherschützer fürchten, Portale könnten nach rechtlichen Schlupflöchern suchen.
Bewertung: Die verbundene Reiseleistung hat in der Branche für viel Wirbel gesorgt, Unternehmen müssen ihre Prozesse umstellen. "Für den Urlaub ändert sich im Prinzip wenig", sagt Führich. Der Kunde bekommt mehr Klarheit, was er bucht. Der bessere Insolvenzschutz wird aber nur dann wichtig, wenn eine Anzahlung durch eine Pleite des Reisebüros oder des Online-Portals bedroht ist.
Ferienhäuser und Tagesreisen nicht mehr abgesichert
Das Pauschalreiserecht gilt künftig nicht mehr für Ferienwohnungen und Ferienhäuser aus dem Angebot von Reiseveranstaltern. Auch Tagesreisen bis 500 Euro sind nicht mehr abgedeckt. Beides war bislang eine Besonderheit des deutschen Reiserechts, das im Zuge der europaweiten Angleichung entfällt. "Der Reisende verliert hier seinen über 30-jährigen Schutz", sagt Führich, der Sachverständiger im Gesetzgebungsverfahren in Berlin war.
Beispiel: Der Urlauber bucht bei einem Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Spanien. Vor Ort stellt sich heraus: Die Unterkunft ist völlig verdreckt. Bislang konnte der Gast nach der Reise verhältnismäßig bequem vom Veranstalter einen Teil des Geldes zurückfordern, bei Weigerung per Gericht am Stammsitz der Veranstalters. Das ist nun unter Umständen nicht mehr so einfach. "Der Veranstalter kann in den AGB vereinbaren, dass bei spanischen Ferienhäusern spanisches Recht gilt und ein spanisches Gericht urteilt", sagt Führich. Geld zurückzubekommen, würde erschwert.
Bewertung: Eine klare Verschlechterung der rechtlichen Absicherung des Urlaubers, so das Fazit von Verbraucherschützern.
Mehr Zeit für die Mängelanzeige
Bislang konnten Urlauber maximal bis einen Monat nach der Reise Mängel anzeigen, um Geld vom Veranstalter zurückzubekommen. Künftig ist dies bis zwei Jahre nach der Reise möglich.
Bewertung: Nach Ansicht des Deutschen Reiseverbands (DRV) ist die Änderung unnötig. Das Argument: Wer kann nach zwei Jahren noch beweisen, dass das Essen im Hotel schlecht war oder der Strand verschmutzt? Andererseits sollten Urlauber Mängel ohnehin vor Ort dokumentieren, damit sie später die Preisminderung durchkriegen. Künftig haben sie mehr Zeit für die Rückforderung - ein Vorteil.
Größere Preisänderung nach Buchung möglich
Bisher konnte ein Urlauber den Reisevertrag kostenlos kündigen, wenn der Veranstalter den Preis nach der Buchung um fünf Prozent und mehr erhöhte. Künftig ist dies erst ab acht Prozent möglich. Außerdem durfte bislang der Preis binnen vier Monaten vor Reisebeginn gar nicht mehr erhöht werden, so der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Dieser Schutz beginnt künftig erst 20 Tage vor Reisebeginn. Der Veranstalter bekommt zudem mehr Spielraum bei Leistungsänderungen nach der Buchung, etwa dem Austausch des Hotels. Wenn der Reisende nicht aktiv widerspricht, gelten die Änderungen als akzeptiert.