Berlin/Hannover. Fällt ein Flug aufgrund eines Streiks aus, müssen Airlines eine alternative Beförderung anbieten. Anspruch auf Entschädigung besteht aber nicht.

Bei Flugausfällen infolge eines Streiks muss die Fluggesellschaft Kunden eine alternative Beförderung anbieten. Das kann die Umbuchung auf einen anderen Flug sein oder andere Transportwege, wenn das Ziel per Bus oder Bahn erreichbar ist. Das regelt die Fluggastrechte-Verordnung der EU. Fällt der Flug definitiv aus, dürfen Kunden außerdem das Ticket zurückgeben.

Beim Streik an Berliner Flughäfen bietet etwa Air Berlin Betroffenen bei Flugausfällen an, ihren Flug kostenfrei auf einen alternativen Termin umzubuchen oder sich ihre Ticketkosten erstatten zu lassen. Außerdem können Reisenden ihr Ticket gegen einen kostenfreien Gutschein der Deutschen Bahn eintauschen. Auch bei Lufthansa oder Easyjet dürfen Reisende kostenlos umbuchen oder stornieren.

Bei einem Streik haben Reisende in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung für einen ausgefallenen oder verspäteten Flug. Ein Streik könne als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden, erklärt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Dann sei die Airline nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. "Die Fluggesellschaft muss aber nachweisen können, dass sie alles getan hat, um die Streikfolgen abzuwenden", sagt Degott. (dpa)