München. Reiseveranstalter können nicht für Diebstähle aus Hotelzimmersafes haftbar gemacht werden. Laut Gericht handelt es sich um “allgemeines Lebensrisiko“.
Sorglos-Urlaub, Pauschalreise - und dann verschwindet Geld aus dem Hotelzimmer. Das sei in der Regel aber kein Reisemangel, urteilte das Amtsgericht München in einem Urteil.
Ein Ehepaar aus dem thüringischen Neuengönna hatte einen Münchner Reiseveranstalter verklagt. Bei einer Pauschalreise in die Dominikanische Republik vor einem Jahr waren den Urlaubern nach deren eigenen Angaben aus dem Zimmer-Safe 666 Euro und 108 US-Dollar in bar gestohlen worden. Beide hätten zwei bis drei Stunden bei der örtlichen Polizei gesessen, um die Anzeige aufzugeben, und aus Angst vor weiteren Einbrüchen den Urlaub nicht mehr genießen können.
"Störung aus dem allgemeinen Lebensrisiko"
Sie verlangten von dem Reiseveranstalter Schadenersatz in Höhe von 756,98 Euro für das entwendete Geld. Außerdem forderten sie Schadenersatz wegen des vertanen Urlaubs in Höhe von 20 Prozent des Reisetagespreises, insgesamt 167 Euro für sechs Tage.
Spuren an der Zimmertür zeugten von früheren Einbruchversuchen, argumentierten sie. Der Reiseveranstalter hätte somit besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. Das Amtsgericht wies die Klage in vollem Umfang ab (Az.: 275 C 11538/15): Ein Diebstahl sei eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrühre. (dpa)