Düsseldorf. .

Beamte dürfen gemeinhin nicht steiken. Das trifft laut einem Urteil aber nicht für Lehrer im Beamtenverhältnis zu. So sehen es die Richter des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem Disziplinarverfahren.

Verbeamtete Lehrer dürfen trotz eines geltenden Streikverbots für Beamte ohne disziplinarische Konsequenzen ihre Arbeit niederlegen. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Mittwoch in einem Disziplinarverfahren, wie das Gericht mitteilte. Die Richter gaben damit einer Lehrerin Recht, die wegen einer Streikteilnahme eine Geldbuße zahlen sollte und dagegen vorgegangen war.

Als Begründung habe das Gericht angegeben, dass Lehrer nicht in beamtenrechtlichen Kernbereichen tätig seien, teilte ein Sprecher mit. Dadurch könnten sie für eine Teilnahme an einem Arbeitskampf nicht belangt werden. Für andere Beamtengruppen habe das Urteil keine Auswirkungen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ die Kammer die Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht in Münster zu.

Klägerin nahm an Warnstreiks teil

In der mündlichen Urteilsbegründung wies die Erste Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts zunächst darauf hin, dass die Teilnahme an Warnstreiks weiterhin als Dienstvergehen betrachtet werden müsse. Verantwortlich dafür seien die im Grundgesetz verankerten Grundsätze des Berufsbeamtentums, wonach Beamte nicht streiken dürfen.

Dass verbeamtete Lehrer aber ohne disziplinarische Konsequenzen streiken dürfen, begründeten die Richter mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg. Demnach verstoßen Disziplinarmaßnahmen gegen bestimmte Beamtengruppen wegen der Teilnahme an Streiks gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Koalitionsfreiheit. Diese Rechtsprechung sei in der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Disziplinarrechts zu berücksichtigen.

Die Klägerin war gegen eine von der Kölner Bezirksregierung verhängte Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro vorgegangen. Die Summe war wegen der Teilnahme der verbeamteten Lehrerin an drei Warnstreiks während des Tarifkonflikts im öffentlichen Dienst 2009 angeordnet worden. Die Bezirksregierung hatte der Frau wegen der Streikbeteiligung einen Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Pflichten vorgeworfen. Unterstützung erhielt die Klägerin von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). (dapd)