Ruhrgebiet. Archäologie ist ein populäres Hobby. Aber wem gehören die Funde? Darf ich mit einem Metall-Detektor losziehen? Wo kann ich mitmachen?
Archäologie ist ein beliebtes Hobby. Rund 30.000 „Schatzsucher“ sind Schätzungen zufolge in Deutschland unterwegs. In der Pandemie sind zum Beispiel deutlich mehr Metalldetektoren verkauft worden. Allerdings sind die meisten Hobby-Archäologen ohne Genehmigungen und ohne das Wissen für den korrekten Umgang mit Funden unterwegs. Hier sind die wichtigsten Regeln:
Wie geht man mit einem Zufallsfund um?
„Wer etwas am Wegesrand findet, darf es aufsammeln“, erklärt Ivonne Weiler-Rahnfeld vom LVR-Amt für Bodendenkmalpflege. Aber sie oder er muss es melden. So steht’s im Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW §16). „Am besten schickt man formlos eine Mail mit Fotos, mit Ort und Zeit des Fundes“, sagt die Leiterin der Außenstelle Overath. Die Außenstellen der Landschaftsverbände im Rheinland und in Westfalen sind gute Ansprechpartner, man kann aber auch die Unteren Denkmalbehörden der Städte anschreiben oder anrufen.
Welche Genehmigungen brauche ich für die Suche?
Jeder Bürger darf natürlich mit dem Auge nach archäologischen Funden suchen. Verboten ist die Suche auf geschützten Bodendenkmälern. Auch graben darf man nicht. Allerdings kommen als sinnvolle Flächen für Begehungen fast nur Äcker infrage. Im Wald wird man kaum etwas sehen, auf Feldern bringt der Pflug öfter Scherben oder andere Artefakte nach oben. Und natürlich muss man den Landwirt um Erlaubnis fragen. Klar ist, dass archäologische Suchen in der Wachstumszeit kaum stattfinden können. Nach der Ernte sind viele Bauern sogar sehr einverstanden, wenn die Sucher vielleicht auch Metallteile und Plastik vom Acker holen.
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Wie werde ich ehrenamtlicher Sucher?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, als Hobby-Archäologe mitzuarbeiten. Neben Begehungen und Baustellenbeobachtungen, erledigen Ehrenamtliche auch Notbergungen und Archivrecherchen, betreuen Bodendenkmäler und machen Öffentlichkeitsarbeit. Am Anfang steht immer ein persönliches Gespräch. Und es gibt natürlich einiges zu beachten und zu lernen, etwa die Dokumentationsverfahren und gesetzlichen Grundlagen. Mehrmals im Jahr organisieren die Landschaftsverbände auch Treffen der Ehrenamtler und Weiterbildungen. Ansprechpartner sind die Außenstellen der LWL-Archäologie und des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege.
„Was Laien häufig finden“, erklärt Ivonne Weiler-Rahnfeld vom LVR: Keramik ab der Jungsteinzeit, versteinerte Speisereste, Bruchstücke römischer Dachziegel oder Glasobjekte. „Man hat früher kaputte Gefäße auf den Misthaufen geworfen, deswegen sind heute noch viele Scherben in Äckern zu finden.“
Wem gehören die Funde?
In allen Bundesländern gilt: Archäologische Funde gehören dem Staat und müssen zunächst abgegeben werden. Die meisten Stücke bekommen die Finder nach einigen Monaten wieder. Bonus: Sie sind dann archäologisch bestimmt. Wird dem Fund jedoch ein öffentliches Interesse zugemessen, kann er ins „Schatzregal“ des jeweiligen Bundeslandes wandern. Der Finder soll dann eine angemessene Entschädigung bekommen, die sich allerdings nicht am Marktwert, sondern am wissenschaftlichen Wert bemisst.
Als letztes Land hatte Bayern sich 2023 von der „Hadrianische Teilung“ verabschiedet, nach welcher der Finder sich mit dem Grundbesitzer den Schatz teilt. Dies hatte unter anderem dazu geführt, dass auch illegale Funde zur Hälfte dem Finder gehörten. Bayern hatte vermehrt mit Raubgräbern zu kämpfen, die archäologische Denkmäler zerstörten. Auch wurde manchmal Bayern als Fundort genannt, für Stücke, die aus anderen Bundesländern stammten.
Was gilt für Fossilien?
Auch Fossilien sind Bodendenkmäler, für sie gelten im Prinzip die gleichen Regeln. In einer Erklärung des LWL heißt es aber einschränkend: „Fossilien, die den Anschein erwecken, bedeutend zu sein ...“ unterliegen der Meldepflicht. An geschützten Orten wie Natur- und Bodendenkmälern darf man grundsätzlich keine Fossilien oder Steine mitnehmen. Überall anders gilt: Man darf sie nicht aus dem Gesteinsverband lösen, also zum Beispiel aus einer Felswand. Nur wenn sie lose am Boden liegen, darf man sie mitnehmen. Aber am besten zuvor den Fundort per GPS bestimmen und fotografieren. Weitere Infos gibt‘s beim Geopark Ruhr.
Darf ich einfach mit einem Metalldetektor losziehen?
In NRW braucht man eine Genehmigung, um mit einem Metalldetektor oder einer Magnetangel (im Wasser) auf die Suche zu gehen. Das ist im Denkmalschutzgesetz festgelegt (§13 DSchG NRW). Man beantragt die Erlaubnis bei einer Außenstelle der Landschaftsverbände, wo man in einem Erstgespräch über die Regeln und Gefahren (Weltkriegsmunition!) aufgeklärt wird. Man muss Karten des Suchgebiets einreichen, was digital empfohlen wird. Die Suche auf Bodendenkmäler ist grundsätzlich verboten.
Neulinge müssen die Genehmigungen nach einem Jahr verlängern. Die Kosten richten sich auch nach der Größe des Suchgebietes. Hat man alle Unterlagen eingereicht, wird die Erlaubnis meist innerhalb weniger Wochen erteilt. In anderen Bundesländern gelten zum Teil abweichende Regeln.
- Im Rheinland sind die Außenstellen des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege zuständig.
- In Westfalen ist es die LWL-Archäologie: Dr. Ulrich Lehmann, 0251/591-8822, sondengaenger@lwl.org.
Warum sind illegale Schatzsucher ein Problem?
„Sondengängerei ist inzwischen ein Massenphänomen geworden“, schreiben die archäologischen Fachämter in NRW in einer Broschüre. Natürlich nutzen auch ehrenamtliche Archäologen diese Technik, sie werden als „wichtige Helfer“ bezeichnet. „Inzwischen richten ,Schatzjäger‘, die mit kriminellem Kalkül Fundstellen ausplündern, oder Sondengänger, die empfindliche Funde unsachgemäß ausgraben und damit zerstören, erheblichen Schaden an.“
Im Rheinland sind demnach etwa 360 Sondengänger mit Genehmigungen unterwegs (in Westfalen 240), Tendenz schnell steigend. Ihnen gegenüber stehen allein im Rheinland 2.000 unbekannte Sondengänger, konservativ geschätzt. Das erscheint nicht viel, allerdings kommt nach Abzug von Siedlungs-, Verkehrs- und Wasserflächen ein illegaler Schatzsucher auf 3,5 Quadratkilometer. „In vielen interessanten Gebieten dürfte die Dichte deutlich höher sein“, schreiben die Archäologen.
Die Himmelsscheibe von Nebra zum Beispiel – einer der wichtigsten Funde des vergangenen Jahrhunderts – wurde 1999 illegal erbeutet und verhehlt. Kriminalpolizisten aus Deutschland und der Schweiz stellten sie bei einer Undercover-Aktion in Basel sicher. Auch der „Barbarenschatz von Rülzheim“ wurde erst unter dem Druck von Ermittlungen übergeben. Der Finder hatte bei seinen Grabungen wichtige Hinweise zur Herkunft und Zusammensetzung des Schatzes zerstört.
„Verschwinden Artefakte in Privatsammlungen, sind sie für die Allgemeinheit und als Quellen für die Forschung und den Schutz der Bodendenkmäler verloren ... Schmuckstücke und Waffen aus Metall wurden schon vor Jahrtausenden Verstorbenen in die Gräber gelegt. Sie ermöglichen oft die Ermittlung des genauen Alters einer Fundstelle. Werden sie aus dem Boden entfernt, gehen wertvolle Erkenntnisse verloren.“
Was droht bei Verstößen?
„Schatzsucher“ und „Raubgräber“ verstoßen beim Aufspüren und Bergen von Funden ohne Genehmigung nicht nur gegen das Denkmalschutzgesetz, was Bußen von bis zu 250.000 Euro nach sich ziehen kann. (Bei Beseitigung eines Denkmals sogar bis 500.000 Euro.) Auch Sachbeschädigung und Diebstahl, Hehlerei, Unterschlagung und Geldwäsche kommen in Betracht. Wer zum Beispiel Knochen von toten Soldaten ausgräbt, stört die Totenruhe. Zu bedenken ist auch die Gefahr fürs eigene Leben durch Weltkriegsmunition.