Ruhrgebiet. Was Verstöße gegen Quarantäne-Auflagen kosten und an welche Regeln ich mich halten muss als Infizierter oder Kontaktperson: Wir erklären es hier.

In Kapitel 5 der „Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung“ erklärt das Land NRW seine „Regelungen von Absonderungen nach §30 des Infektionsschutzgesetzes“. Dazu listet ein Bußgeldkatalog die Strafen auf. Die Regeln traten Ende November in Kraft, wurden im Dezember verschärft und gelten zunächst bis 12. Januar.

Und das sind die Preise: Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig nicht wie vorgeschrieben oder nicht rechtzeitig in Quarantäne begibt: 250 Euro. Wer in der Quarantäne Besuch empfängt: 250 Euro. Wer falsche Testnachweise ausstellt, etwa zum Beenden der Quarantäne: 2000 bis 5000 Euro. Wer einen falschen Testnachweis vorlegt, kann mit bis zu 1000 Euro belangt werden.

Wer ein zweites Mal erwischt wird, zahlt das doppelte Bußgeld

Und weiter: Wer als Arbeitgeber Beschäftigten Testnachweise ausstellt, ohne dies offiziell bei den Gesundheitsbehörden angemeldet zu haben: 1000 bis 5000 Euro. 2000 Euro Bußgeld drohen dem, der Mitarbeiter in die Firma lässt, die weder geimpft, noch getestet noch genesen sind. Wird jemand ein zweites Mal bei einem Verstoß gegen die Regeln erwischt, zahlt er das doppelte Bußgeld.

Komplex sind auch die Quarantäne-Regeln, sie unterscheiden zwischen geimpften und ungeimpften Menschen, mit und ohne Symptome, Delta oder Omikron - sowie Kontaktpersonen. Gemeinsam ist: Bei der Berechnung der Quarantäne ist der Tag des Abstrichs ausschlaggebend, der Folgetag wird gerechnet als Tag 1.

Die Regeln für Infizierte: Ungeimpfte, Geimpfte und der Fall Omikron

Mit einem negativen PCR-Test kann man sich unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig freitesten.
Mit einem negativen PCR-Test kann man sich unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig freitesten. © FUNKE Foto Services | Christof Köpsel

Ungeimpft und infiziert: Die Quarantäne endet frühestens nach 14 Tagen durch einen Test, sofern in den 48 Stunden davor keine Symptome auftraten. Es gelten ein negativer PCR-Test oder Schnelltest durch eine Bürgerteststelle. In Einzelfällen kann das Gesundheitsamt auch bei einem positiven Ergebnis das Ende der Quarantäne feststellen, wenn der CT-Wert (ausgewiesen auf dem Ergebnis eines PCR-Tests) eine niedrige Viruslast belegt.

Geimpft und infiziert: Wer fünf Tage keine Krankheitssymptome hatte, kann sich via PCR freitesten. Wer Symptome hat oder hatte, muss für mindestens 14 Tage in Quarantäne. Sie kann nicht verkürzt werden. Wer die 48 Stunden davor symptomfrei war, kann die Quarantäne beenden über einen negativen PCR-Test oder einen negativen Schnelltest an einer Teststelle. Auch hier kann es Ausnahmen geben bei nachgewiesen niedriger Viruslast (CT-Wert, ausgewiesen auf dem PCR-TRestergebnis).

Infektion mit der Omikron-Variante: Unabhängig vom Impfstatus, muss man 14 Tage in Quarantäne. Um sie zu beenden, ist ein negativer PCR-Test notwendig.

Die Regeln für Kontaktpersonen und wie man sich freitesten kann

Ungeimpfte Kontaktperson: Die Quarantäne endet nach zehn Tagen, sofern man keine Symptome entwickelt hat. Es besteht die Möglichkeit, sich an Tag 5 mit einem PCR-Test freizutesten oder an Tag 7 mit einem Schnelltest.

Geimpfte Kontaktperson: Sofern nicht Omikron im Spiel ist, müssen vollständig geimpfte Kontaktpersonen nicht in Quarantäne. Sollten aber Symptome auftreten, muss man sich testen lassen und in Quarantäne, bis ein Ergebnis vorliegt. Bei einem negativen Befund ist man wieder frei, bei einem positiven gilt ,Geimpft und infiziert’, siehe oben.

Kontaktperson mit Omikron: muss unabhängig vom Impfstatus 14 Tage in Quarantäne. Es besteht keine Möglichkeit, sie vorzeitig zu beenden.

Verlassen der Quarantäne ohne Genehmigung ist nicht immer ordnungswidrig

Verlassen der Quarantäne: Es gibt anerkannte Gründe, aus denen man „ohne ausdrückliche Genehmigung des Gesundheitsamtes“ die Quarantäne verlassen darf. Nämlich „zum Schutz von Leib und Leben (z.B. Hausbrand, akuter medizinischer Notfall . . .)“

Testnachweis: Der negative Testnachweis zum Beenden einer Quarantäne ist dem Gesundheitsamt zuzusenden, auch per Mail. Wenn ein Verband wie das Rote Kreuz oder der Arbeiter-Samariterbund den Test im Auftrag des Gesundheitsamts durchführen (oft bei Schülern), wird der Befund von diesem an das Gesundheitsamt geschickt. Die Quarantäne endet mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses. (Quellen: Land NRW, Kreisverwaltung Recklinghausen)