Essen. In den Ferien finden an Schulen keine Corona-Tests statt. Schüler müssen selbst für Testnachweise für 3G sorgen. Fragen und Antworten.
Am Freitag beginnen die Herbstferien – und damit enden für die Schüler und Schülerinnen vorerst auch die bis dahin verbindlichen Corona-Testungen an ihren Schulen. Sie gelten dann nicht mehr „automatisch“ als getestet. Doch für die meisten Restaurants, Kinos oder Diskos, Hotels, Jugendherbergen oder Ferienfreizeiten und vieles mehr gilt noch immer die 3G-Regel: Nicht immunisierte, also weder geimpfte noch genesene Personen, müssen einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen. Was Familien jetzt beachten müssen.
Für wen ändert sich etwas?
Für viele. Erst 42,4 Prozent der Zwölf- bis 17-Jährigen sind laut RKI vollständig geimpft, für die Jüngeren gibt es noch gar keinen zugelassenen Impfstoff. Alle anderen müssen, sofern sie nicht „genesen“ sind, einen negativen Corona-Test vorlegen, wollen sie an einer 3G-Veranstaltung teilnehmen. Außerhalb der Ferien reicht schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren dafür der Schülerausweis und Älteren eine entsprechende Bescheinigung ihrer Schule. Dieser Passus der Coronaschutzverordnung ist für die Zeit der Ferien aber ausgesetzt, da die regelmäßigen Testungen in dieser Zeit nicht stattfinden.
Wann beginnt die „Testpflicht“?
Am kommenden Montag, dem 11. Oktober. „Relevant ist hier tatsächlich das Datum des Ferienbeginns“, erläutert Heiko Haffmans, Pressesprecher des NRW-Gesundheitsministeriums. Am nächsten Wochenende (9./10. Oktober) gelten Schüler noch als getestet.
Welche Art von Test ist für 3G-Veranstaltungen erforderlich?
In der Regel: ein Antigen-Schnell. „Überall dort, wo bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Test als Zugangsvoraussetzung (z.B. Diskotheken) oder als Bedingung für den Entfall der Maskenpflicht (z.B. Chorproben) benötigt haben, kann ab 1. Oktober auch alternativ ein Schnelltest verwendet werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt ist“, so das MAGS, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW. Erst die gerade aktualisierte Coronaschutzverordnung erlaubt diese neue Lockerung. Bei manchen Bildungs- oder Sportangeboten, etwa Jugendfreizeit-Fahrten, reicht unter Umständen sogar ein beaufsichtigter gemeinsamer Selbsttest vor Ort.
Wo können sich Schüler testen lassen?
Überall da, wo auch alle anderen sich testen lassen können: Antigen-Schnelltests sind etwa bei Ärzten und in Testzentren möglich, die von Kassenärztlichen Vereinigungen oder Gesundheitsämtern betrieben werden; auch Apotheken, Labore, Hilfs- und Rettungsorganisationen, sogar Drogerien und Veterinäre testen. Unter www.testen.nrw findet sich eine Liste mit allen Testmöglichkeiten, die meisten Städte bieten auch auf ihren Websites einen guten Überblick, erkundigen kann man sich zudem bei den Gesundheitsämtern vor Ort. (PCR-Tests müssen von ärztlichem Personal – in einer Praxis zum Beispiel – gemacht und in einem medizinischen Labor ausgewertet werden.)
Was kostet der Test?
Minderjährige: nichts. Für unter 18-Jährige, so Heiko Haffmans, blieben die Tests kostenlos. Ab 11. Oktober muss ansonsten jeder, der sich impfen lassen könnte, es aber nicht will oder versäumt hat zu tun, auch für den bis dahin kostenlosen Antigen-Schnelltest („Bürgertest“) bezahlen. Was ein Test kosten wird, ist noch unklar. Der Bund zahlt den Betreibern der Testzentren derzeit elf Euro.
Gibt es ab 11. Oktober überhaupt noch ausreichend Teststellen?
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Ja, versichert das Land. Nein, fürchten andere. Man wird sehen. Viele rechnen mit einem starken Rückgang der Testzentren, wenn die Tests nun kostenpflichtig werden. „NRW hat das dichteste Teststellennetz Deutschlands mit über 7.700 Stellen im ganzen Land“, sagt MAGS-Sprecher Haffmans. Zwar sei „von einem Absinken der Testkapazitäten auszugehen“, aber nicht so weit, dass der landesweite, niedrigschwellige Zugang zu Testzentren gefährdet wäre. „Die frühzeitige Ankündigung der Schülertestungen in den Herbstferien dürfte zudem bei vielen Testzentren den Anreiz setzen, in jedem Fall bis zum 24. Oktober ihren Betrieb aufrecht zu erhalten.“
Was passiert, wenn die Inzidenz während der Ferien unter 35 sinkt?
Schön wär’s, ändern würde sich erst einmal nichts: Die Coronaschutzverordnung gilt bis zum 29. Oktober. Selbst beim Erreichen der 35er-Marke seien „keine automatischen Öffnungsschritte“ vorgesehen, so Haffmans.
Was droht bei Nichtbeachtung der Test-Regeln?
Das wird teuer: Verstöße werden gemäß Paragraf 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet.
Und was ist mit den ganz Kleinen?
„Kinder bis zum Schuleintritt“ brauchen für 3G-Veranstaltungen grundsätzlich keinen Test. Sie sind laut Coronaschutzverordnung Getesteten einfach „gleichgestellt“.