Münster. „Pauschal-Atteste“ von Ärztin oder Arzt reichen nicht, um Schüler von der Maskenpflicht zu befreien. Es braucht einen konkreten Befreiungsgrund.

Pauschal von einem Arzt ausgefüllte Atteste reichen für die Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule nicht aus. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen am Donnerstag entschieden und mitgeteilt.

Geklagt hatten Schüler aus Bocholt im westlichen Münsterland. Sie hatten der Schulleitung jeweils zwei gleichlautende Bescheinigungen ihres Arztes vorgelegt. Die Leitung lehnte die Befreiung ab (Az.: 13 B 1368/20).

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Zuerst hatte sich das Verwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren dieser Sicht angeschlossen, dann jetzt auch das OVG. Laut Coronabetreuungsverordnung des Landes NRW müsse über die allgemeine Beeinträchtigung beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes konkrete körperliche oder psychische Erkrankungen von einem Arzt benannt werden, heißt es in der Begründung des OVG. Dies sei im Fall der beiden Schüler nicht glaubhaft gelungen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (dpa)