Düsseldorf. Schulen dürfen Schüler ohne Atemschutzmaske nicht pauschal vom Unterricht ausschließen. Darauf hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf hingewiesen.
Um Schüler ohne Atemschutzmaske pauschal vom Unterricht auszuschließen, fehlt dem Land NRW die notwendige Rechtsgrundlage. Darauf hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht am Dienstag hingewiesen. In der Coronabetreuungsverordnung des Landes NRW sei diese Grundlage nicht geschaffen worden (Az.: 18 L 1608/20).
Zwei Schüler eines Gymnasiums am Niederrhein hatten sich nach ihrer Weigerung, Masken zu tragen, gegen den daraufhin verhängten Ausschluss vom Unterricht vor Gericht gewehrt - mit Erfolg. Eine Ausnahmegenehmigung aus medizinischen Gründen lehnte das Gericht für die beiden Schüler aber ab. Die vorgelegten Atteste genügten den Richtern nicht.
Atemschutz aus Fliegengaze wurden als unzureichend abgelehnt
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Die Gymnasiasten hatten als Atemschutzmasken einen Insektenschutz (Fliegengaze) tragen wollen, was die Schule zu Recht als unzureichend abgelehnt habe. Zwar seien Ordnungsmaßnahmen gegen die Schüler grundsätzlich möglich. Ein Unterrichtssausschluss müsse aber zumindest befristet werden - auf einen konkreten Zeitraum zwischen einem Tag und zwei Wochen. Dies sei im konkreten Fall nicht geschehen.
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Die Schule hatte argumentiert, bewusst keinen konkreten Zeitraum verhängt zu haben: Mit zulässigen Atemschutzmasken dürften die Schüler sofort wieder am Unterricht teilnehmen. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde eingelegt werden. (dpa)