Münster/Ochtrup. Der NRW-Verfassungsgerichtshof hat ein weitreichendes Urteil für die Stadtplanung gesprochen: Demnach darf das Land kleineren Kommunen nicht verbieten, große Factory-Outlet-Zentren zu bauen. Im konkreten Fall ging es um die Erweiterung eines solchen Centers in Ochtrup.

Die Stadt Ochtrup hat Erfolg mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen für ein Factory-Outlet-Center. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen entschied am Mittwoch, dass die Auflage des Landesentwicklungsprogramms, wonach Direktverkaufszentren mit mehr als 5000 Quadratmetern Verkaufsfläche nur in Kommunen mit über 100 000 Einwohnern ausgewiesen werden dürfen, nicht mit der Landesverfassung vereinbar sei.

In der münsterländischen Kommune, die rund 20 000 Einwohner hat, besteht seit 2004 ein Center für preisgünstige Fabrikverkäufe bekannter Textilien-Hersteller, das von 3500 auf bis zu 11 500 Quadratmeter erweitert werden soll. Dem widersprach die Vorgabe des Landesentwicklungsprogramms. Die Kommune sieht in dieser Bestimmung einen verfassungswidrigen Eingriff in ihre Planungshoheit und damit in ihr Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung.

Der Verfassungsgerichtshof folgte dieser Ansicht und betonte, die entsprechende Verbotsregelung des Landesentwicklungsprogrammes verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Willkürverbot. «Nachvollziehbare Erwägungen für die ausnahmslose Festlegung der Schwellenwerte für die Verkaufsfläche und die Einwohnerzahlen seien nicht ersichtlich», erklärte das Gericht. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund «der sehr unterschiedlichen Raumstrukturen» in Nordrhein-Westfalen.

Das NRW-Wirtschaftsministerium erklärte, dass man die schriftliche Begründung des Urteils abwarten und dann sorgfältig prüfen und auswerten werde. Da der Beklagte in diesem Fall der Gesetzgeber sei, werde die Landesregierung anschließend den Landtag über das Verfahren und das Ergebnis informieren. Dann solle mit den Abgeordneten beraten werden, ob und wie in Zukunft die Ansiedlung von Factory-Outlet-Centern im Lichte der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs zu regeln sei. (ddp)

(AZ: VerfGH 18/08)