An Rhein und Ruhr. Ein Bochumer Arzt und Corona-Kritiker soll pauschal Atteste gegen die Maskenpflicht ausgestellt haben. Nun wird gegen ihn ermittelt.
- Die Praxisräume eines Bochumer Hausarztes wurden durchsucht: Er steht im Verdacht, ohne medizinische Notwendigkeit pauschale Atteste zur Befreiung der Corona-Maskenpflicht eingestellt zu haben.
- Der Bochumer Hausarzt ist Mitglied des Vereins Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie“ (MWGFD). Dieser wurde von Corona-Kritikern gegründet.
- Gegen den Bochumer Arzt und Corona-Kritiker wird nun wegen der „Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ ermittelt.
Die Staatsanwaltschaft Bochum hat am Mittwoch die Praxisräume eines Bochumer Hausarztes durchsuchen lassen, der im Verdacht steht, ohne medizinische Notwendigkeit pauschale Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt zu haben. Gegen den Mediziner wird wegen der „Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ ermittelt, ein Straftatbestand, der mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bewehrt ist.
Der Bochumer Hausarzt ist Unterstützer eines Vereins namens „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie“ (MWGFD), der von Kritikern der Hygiene-Maßnahmen gegründet wurde. Auf einem Blog im Internet spricht sich der Arzt für ein Ende der „Hygiene-Diktatur“, eine Beendigung der Maskenpflicht, die er als „politisches Verbrechen“ bezeichnet, und für einen Stopp der Corona-Testungen aus.
Durchsuchung bei Bochumer Arzt - Atteste gegen Maskenpflicht
Er soll, wie andere Mediziner auch, auf der Seite des Vereins als ärztlicher Kontakt genannt worden sein, um an ein Attest für eine Befreiung von der Maskenpflicht zu gelangen. Der entsprechende Link wurde mittlerweile gelöscht.
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Aufgefallen war der Mediziner dem Bochumer SPD-Landtagsabgeordneten Karsten Rudolph. Dieser hatte Anfang September einen Anruf von einer Bekannten aus Hagen erhalten. Die Rektorin einer Hauptschule wunderte sich, dass einige ihrer Schüler ein Attest vorgelegt hatten, das sie von der Maskenpflicht befreite. Ausgestellt wurden die Atteste von dem Hausarzt in Bochum.
Antwort an Ärztekammer verweigert - Durchsuchung bei Bochumer Arzt
Rudolph stellte eine kleine Anfrage an die Landesregierung. Was die Landesregierung gegen Ärzte unternehme, die ohne Konsultation Atteste ausstellten? Das Landesgesundheitsministerium habe keine Möglichkeit „unmittelbar gegen Ärzte vorzugehen“, hieß es in der Antwort. Jedoch habe man die Ärztekammern als Berufsaufsicht aufgefordert, solche Mediziner anzuschreiben. Dies hatten die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe auch getan.
Auch der Bochumer Arzt war bereits von der zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe angeschrieben und aufgefordert worden, zu erklären, auf welcher Grundlage er die Atteste ausgestellt habe. Eine inhaltliche Antwort verweigerte der Mediziner. Bei der Durchsuchung seiner Praxisräume am Mittwoch wurden nach Angaben der Bochumer Staatsanwaltschaft zahlreiche Unterlagen sichergestellt, die jetzt ausgewertet werden. Ermittelt werde auch, ob der Arzt die Ausstellung der Atteste unrechtmäßig abgerechnet habe, so ein Sprecher der Behörde.
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Was grundsätzlich Form und Inhalt der Atteste betrifft, hatte das Oberverwaltungsgericht Münster bereits Ende September für Klarheit gesorgt: Es wies eine Beschwerde zweier Schüler aus Bocholt zurück, die von der Maskenpflicht auf dem Schulhof und in den Unterrichtsräumen befreit werden wollten.
Die beiden Jugendlichen hatten laut Gericht jeweils zwei gleichlautende ärztliche Bescheinigungen eingereicht. In der ersten hieß es, das Tragen einer Maske sei aus gesundheitlicher Sicht nicht zu befürworten, weil dadurch Konzentration, Aufmerksamkeit und Lernerfolg negativ beeinflusst würden, im zweiten Attest war pauschal die Rede davon, dass die beiden aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit werden müssten.
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Die Schulleitung hatte diese Atteste nicht anerkannt. Zu Recht, befand das Oberverwaltungsgericht in einem Eilentscheid. Aus dem Attest müsse sich ergeben, „welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Relevante Vorerkrankungen müssten konkret genannt werden, darüber hinaus müsse „im Regelfall“ erkennbar sein, wie der das Attest ausstellende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei (AZ: 13 B 1368/20).