München. Die Folgen eines Schlaganfalls sind vielfältig. Mögliche bleibende Schäden können den behindertengerechten Umbau im Wohnumfeld unabdinglich machen. Dabei entstehende Kosten können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Der behindertengerechte Umbau einer Wohnung kann steuermindernd geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn die Wohnung neu gekauft und der Umbau von Beginn an langfristig geplant wurde, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. (Az: VI R 16/10)
Im Streitfall ist eines der Kinder schwerbehindert. Die Familie wohnte zunächst zur Miete, kaufte 2005 aber ein altes Haus. Dies wurde für 193.800 umgebaut und modernisiert. Die darin enthaltenen behinderungsbedingten Mehrkosten machte die Familie steuerlich als "außergewöhnliche Belastungen" geltend - 2006 30.000 Euro und 2007 nochmals 4000 Euro. Das Finanzamt ließ dies unberücksichtigt. Schließlich sei das Haus durch die Umbauten ja auch mehr wert.
Umbaukosten sind "außergewöhnliche Belastungen"
Doch darauf kommt es nach neuer Rechtsprechung nicht mehr an, urteilte der BFH. Die Kosten durch die behindertengerechte Gestaltung einer Wohnung seien Ausgaben, die der Mehrzahl der Steuerzahler in vergleichbaren Verhältnissen nicht entstehen. Dabei stehe nicht der höhere Gegenwert des Gebäudes im Vordergrund, sondern die "Zwangsläufigkeit", sie sich aus der Behinderung ergebe.
Schlaganfall
Entsprechend hatte der BFH schon 2009 entschieden. In dem neuen Fall stellten die Münchner Richter klar, dass dies nicht nur in einer akuten Notsituation gilt, etwa nach einem Schlaganfall, sondern auch bei einem Umbau, der von langer Hand geplant ist. Die Begründung dieser neuen BFH-Rechtsprechung ist auch auf einen Neubau übertragbar; ausdrücklich hatten die obersten Finanzrichter darüber aber noch nicht zu entscheiden. (afp)