Münster. Gericht lehnt weiteren Eilantrag gegen Corona-Schutzverordnung ab. Geklagt hatte ein junger Fußballspieler, der weiter im Freien kicken wollte.
Das Fußballspielen im Freizeit- und Amateursportbereich bleibt in Nordrhein-Westfalen vorerst verboten. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden und einen Antrag gegen die NRW-Coronaschutzverordnung abgelehnt. Diesen Beschluss teilte eine Gerichtssprecherin am Freitag mit.
Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes ist Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bis zum 30. November 2020 unzulässig. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Auch Sport im Freien berge ein Infektionsrisiko
Der aus Grevenbroich stammende Antragsteller, der Mitglied einer Jugendmannschaft ist, hatte geltend gemacht, dass er aufgrund des Verbots nicht mehr gemeinsam mit seinen Freunden an der frischen Luft Fußball spielen könne, obwohl das Infektionsrisiko beim Fußballspiel im Freien sehr gering sei.
Das Verbot konterkariere die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation zur sportlichen Betätigung von Kindern. Soweit demgegenüber etwa der Schulsport auch in geschlossenen Räumen weiterhin erlaubt sei, stelle dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Freizeit- und Amateursport zusammen mit mehreren anderen Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehörten, berge - auch im Freien - ein Infektionsrisiko. Bei hoher körperlicher Belastung könnten sich auch dort virushaltige Tröpfchen und Aerosole über die Luft verbreiten.
Eilanträge von Kosmetikstudios und Gastronomen wurden abgelehnt
Das Verbot schließe auch nicht jede sportliche Betätigung aus. Individualsport im Freien mit einer weiteren Person oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstands sei weiterhin möglich. Dass hierbei vorübergehend auf andere Sportarten ausgewichen werden müsse, sei angesichts des mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecks hinnehmbar.
Zuvor hatte das Gericht schon mehrere Klagen etwa von Gastronomen, Fitnessstudio-Betreibern und Kosmetikstudios abgelehnt und die Schließungen verhältnismäßig und rechtens genannt. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung sei das höhere Gut.
Die Richter ließen in ihrer Entscheidung aber offen, ob die Coronaschutz-Verordnung nicht hätte vom Landtag beschlossen werden müssen: Dies sei eventuell im Hauptverfahren zu klären.
Viele Eilanträge gegen verschärfte Regeln der Corona-Schutzverordnung in NRW
Entscheidungen gegen die entsprechenden Landes-Verordnungen gab es auch schon in anderen Bundesländern: Am Donnerstag hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Eilantrag gegen die Schließung von Gaststätten und das Beherbergungsverbot für Touristen in der Corona-Krise abgelehnt. Die Regelungen seien „nicht offensichtlich rechtswidrig“, erklärte das Gericht.
Geklagt hatte eine Hotelkette. Am Mittwoch hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Eilantrag eines Tattoo-Studios aus Brandenburg abgelehnt. Es hatte beantragt, das Verbot körpernaher Dienstleistungen in der Corona-Verordnung vorläufig auszusetzen.
Seit dem Frühjahr 300 Verfahren in Zusammenhang mit Corona am OVG
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Da es um die Überprüfung einer Rechtsverordnung geht, ist das OVG in erster Instanz für die sogenannte Normenkontrolle zuständig. Die Verfahren werden von dem unter anderem für Gesundheits- und Infektionsschutzrecht zuständigen 13. Senat behandelt. Insgesamt sind beim OVG seit dem Frühjahr rund 300 Verfahren im Zusammenhang mit Corona eingegangen. Davon seien rund 50 im Eilverfahren bereits entschieden worden, sagte die Sprecherin. (dpa)
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