Essen. Erste Schulen in NRW verbieten Fotos zum Schulbeginn. Aber was müssen Eltern beim Knipsen ihrer Kinder grundsätzlich beachten? Ein Überblick.
Nach Schulen in Ostdeutschland gehen nun auch erste Schulen in NRW dazu über, das Fotografieren bei den Einschulungsfeierlichkeiten der Erstklässler einzuschränken oder sogar komplett zu verbieten – so in Essen, Mülheim oder Moers. Hintergrund sind Unsicherheiten beim Umgang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO). Aber was genau gebietet der Datenschutz? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Wer ist verantwortlich?
Weil bei den Einschulungsfeiern immer mehr fotografiert wird und viele Eltern Fotos in sozialen Medien teilen, mahnt das NRW-Schulministerium die Bezirksregierungen an, „die Eltern für den datenschutzrechtlichen Umgang mit Fotos zu sensibilisieren“. Die Bezirksregierungen tun das seit dem vergangenen Jahr, etwa in Schulleiter-Dienstbesprechungen.
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Die Einhaltung des Datenschutzes obliegt allerdings den Schulleitungen, die der Bezirksregierung gegenüber nicht meldepflichtig sind – und ein Fotoverbot aussprechen dürfen. „Wenn sie das tun, haften sie aber, wenn jemand gegen das Verbot verstößt“, erläutert Rechtsanwalt Florian Fuchs von der Essener Anwaltskanzlei Kümmerlein. Ohne Verbot haftet automatisch der Fotograf beziehungsweise die Person, die das Foto veröffentlicht.
Welche Regeln sollten Eltern beim Fotografieren beachten?
Die wichtigste Regel lautet: Fragen, bevor man knipst! Vor allem andere Kinder und ihre Eltern, die mit aufs Bild geraten könnten. Denn mit oder ohne Erlaubnis der Schule muss niemand dulden, dass sein Kind für private Fotos Dritter mitfotografiert wird. Nach gängiger Rechtsprechung könnte das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt werden.
Welche Regeln sollten Eltern beim Verbreiten der Fotos beachten?
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sagt zum bloßen Fotografieren erst einmal nichts. „Ihr geht es vor allem darum, was mit den Fotos geschieht, also wie sie verarbeitet und verbreitet werden“, heißt es auch in einer Handreichung der Bezirksregierung Münster. Nach DSGVO darf ein Foto nur dann auf den Portalen kommerzieller Unternehmen wie Facebook (und damit auch Whatsapp und Instagram) verbreitet werden, wenn die abgebildeten Personen zugestimmt haben. Das gilt auch für geschlossene Facebook-Gruppen. „Die Einwilligung muss nicht schriftlich erteilt werden, aber sie sollte für den Fall eines Rechtsstreits beweisbar sein.“
Übrigens: Nicht nur die DSGVO schränkt hier ein. Seit 1907 ist im Kunsturhebergesetz geregelt, dass Fotos „nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“ dürfen.
Welche Regeln treffen die Schulen?
Wie man bei der Bezirksregierung Arnsberg weiß, treffen viele Schulen üblicherweise bei der Anmeldung des Kindes sofort schriftlich eine Vereinbarung darüber, ob ihr Kind fotografiert werden darf. Ohne eine solche Einverständniserklärung landet auch bei der Schule am Wasserturm in Essen kein Bild im Schaukasten oder auf der Homepage.
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Was aber mit den hunderten Bildern geschieht, die von Eltern und Großeltern am ersten Schultag, meist per Smartphone, gemacht werden, sei unmöglich zu kontrollieren. „Darum gibt es bei unserer Einschulungsfeier ein Fotoverbot, auf das ich zu Beginn der Veranstaltung hinweise“, sagt Schulleiter Winfried Bega.
Ganz ohne Souvenir will man die Familien nicht gehen lassen: Am Ende der Feier dürfen die Schüler zum Klassenfoto zusammenkommen. An der Regenbogenschule in Moers-Meerfeld erlaubt man den Eltern grundsätzlich nur, das eigene Kind zu fotografieren. „Wer beim Fotografieren gesehen wird, muss gegebenenfalls zeigen, dass wirklich nur sein eigenes Kind auf dem Bild zu sehen ist“, erklärt Schulleiterin Christina Pannen.
An vielen Schulen sieht man die Sache aber auch lockerer. „Wir haben keine Regeln aufgestellt“, sagt etwa Andrea Kocks, Leiterin der Mülheimer Grundschule am Steiger Weg. Für sie ist es in Ordnung, wenn Eltern Fotos machen – solange sie sich an die gesetzlichen Vorschriften halten.
Handy oder herkömmliche Kamera – macht das einen Unterschied?
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Es mache einen „Riesenunterschied“, ob man nur fürs gute, alte Fotoalbum fotografiere oder die Bilder in Sozialen Netzwerken veröffentlichen möchte, erklärt Stephan Dirks, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Und: Es mache auch einen Unterschied, ob man mit einer herkömmlichen Kamera knipse, auf der die Bilder nur auf der Speicherkarte landen, oder ob man die Bilder mittels Smartphone direkt in die „Cloud“ lade. „Das ist schon etwas, was eine Einwilligung erfordert“, sagt Dirks. „Wer ein Bild mit einem Smartphone macht, ist rechtlich gesehen eher in einem Risikobereich als bei Aufnahmen mit einer normalen Kamera.“
So viel Wirbel um ein paar Fotos – ist das nicht überzogen?
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Medienrechtler Stephan Dirks findet: „Das Bewusstsein, dass man sich über Fotos unterhalten muss, muss gestärkt werden, besonders in der Schule.“ Bei älteren Kindern etwa gehe es schnell um Cyber-Mobbing, wenn Fotos heimlich gemacht und auf Whatsapp geteilt würden. Dirks: „Wenn man frühzeitig alle Beteiligten an den Tisch holt und sich fragt, wie es mit Fotos laufen soll, wäre das besser als Verbote auszusprechen. Leute müssen eben einsehen, dass es kein Recht darauf gibt, sich ungefragt Datenspeicher mit Fotos anderer Leute zu füllen.“ (mit dpa)