Luxemburg. EU-Ausländer müssen in Deutschland nicht zwingend Hartz IV bekommen. Ein Gutachter vertrat am Dienstagmorgen vor dem Europäischen Gerichtshof die Ansicht, dass sich nur so Missbräuche und “Sozialtourismus“ verhindern ließen. Ein Urteil wird erst später erwartet.

Die deutsche Hartz-IV-Sperre bei "Einwanderung in die Sozialsysteme" ist europarechtlich unbedenklich. Das meint jedenfalls der Gutachter des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der ein Grundsatz-Urteil zu der umstrittenen Thematik vorbereitet: Die EU-Staaten dürften sich gegen „eine gewisse Form von Sozial-Tourismus“ schützen, sagt Generalanwalt Melchior Wathelet.

Er kommt in seiner Urteilsempfehlung zum Schluss, die Bundesrepublik sei berechtigt, EU-Bürger von Sozialhilfe-Leistungen auszuschließen, die in Deutschland gar nicht arbeiten und sich integrieren wollen.

Es geht um die Klage einer Rumänin (Frau D.) und ihres minderjährigen Sohnes, die seit mehreren Jahren in Leipzig bei der Schwester der Frau leben. Frau D. war weder in der Heimat noch in Deutschland erwerbstätig und hat sich auch nicht um eine Arbeit bemüht. Sie bekommt für ihren Sohn Kindergeld (184 Euro im Monat) und einen Unterhaltszuschuss (133 Euro).

Weitere Leistungen nach Hartz-IV sowie Wohn- und Heizungsgeld verweigerte das Jobcenter Leipzig: Das deutsche Recht (Sozialgesetzbuch II) schließe nämlich ausdrücklich Ansprüche von Personen aus, die nur wegen der Stütze nach Deutschland kommen.

Ausschluss im Einklang mit dem Europarecht

Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet steht dieser Ausschluss im Einklang mit dem Europarecht. Danach dürfen zwar Unionsbürger prinzipiell nicht schlechter gestellt werden als Einheimische. Deswegen haben zum Beispiel Rumänen oder Finnen, Iren und Portugiesen bei uns Anspruch auf Kindergeld.

Zugleich müssen sie aber bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausreichende Existenzmittel zur Verfügung haben, damit sie das Sozialsystem des Aufnahmelandes nicht über Gebühr belasten. Das Recht auf Gleichbehandlung sei also nicht unbegrenzt, stellt der Generalanwalt fest.

Deswegen sei die Bundesrepublik berechtigt, Leistungen solchen „Personen (zu) verweigern, die weit davon entfernt sind, sich in den Arbeitsmarkt integrieren zu wollen, und einzig und allein mit dem Ziel nach Deutschland kommen, Nutzen aus dem deutschen Sozialhilfesystem zu beziehen“.