Leipzig. Der “Haar- und Barterlass“ der Bundeswehr ist rechtmäßig: Das hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am Dienstag bestätigt. Männliche Soldaten haben demnach keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Soldatinnen. Ein Soldat mit langen Haaren hatte Beschwerde eingelegt - das Gericht wies sie ab.

Das Verteidigungsministerium darf seinen Soldaten auch weiterhin vorschreiben, welche Haartracht sie zu tragen haben. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigte am Dienstag die Gültigkeit des sogenannten Haar- und Barterlasses. Männliche Soldaten haben demnach auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Soldatinnen, die ihre Haare auch länger behalten dürfen. (Az: 1 WRB 2.12 und 1 WRB 3.12)

Damit wies das Bundesverwaltungsgericht einen jungen Mann ab, der 2009 den damaligen Grundwehrdienst angetreten hatte. Er hatte 40 Zentimeter lange Haare, die ihm offen auf den Rücken fielen. Im Dienst trug er zunächst einen Pferdeschwanz mit Haaren bis zu den Schulterblättern. Später band er die Haare hoch.

Bei Soldaten dürfen die Haare Ohren und Augen nicht verdecken

Seine Vorgesetzten verlangten, die Haare soweit zu kürzen, dass die Frisur dem "Haar- und Barterlass" entspricht. Dieser sieht für männliche Soldaten vor, dass Ohren und Augen nicht bedeckt sein und mit aufrechtem Kopf die Haare nicht den Uniform- oder Hemdkragen berühren dürfen.

Der Soldat weigerte sich, seine Haarpracht zu kappen. Seine Beschwerde beim Truppendienstgericht blieb jedoch ohne Erfolg. Auch das Bundesverwaltungsgericht wies den Mann nun ab.

Gericht: Unterschiedliche Behandlung der Geschlechter ist gerechtfertigt

Zur Begründung erklärten die Leipziger Richter, die Bundeswehr sei auf ein einheitliches Auftreten nach außen und einen engen Zusammenhalt nach innen angewiesen. Hierzu trage der "Haar- und Barterlass" bei. Dieser verordne zudem keine "Einheitsfrisur", sondern setze lediglich "äußere Grenzen".

Dieses Ziel rechtfertige auch eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter. Dass Frauen längere Haare tragen dürfen, sei zudem "eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr". Der Frauenanteil liege dort erst bei zehn Prozent. Eine Tradition für ein einheitliches Erscheinungsbild der Soldatinnen habe sich noch nicht entwickelt, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. (afp)