Heidelberg. Nur bei konkretem Verdacht darf die Agentur für Arbeit Drogentests anordnen. So entschied das Landgericht Heidelberg, nachdem eine jahrelang arbeitslose Hartz-IV-Empfängerin geklagt hatte, weil das Jobcenter Heidelberg einen solchen Test zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit und zur Klärung einer möglichen Sucht veranlasst hatte.

Die Agentur für Arbeit darf Drogentests einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg zufolge nur bei einem konkreten Verdacht anordnen. Eine jahrelang arbeitslose Hartz-IV-Empfängerin hatte geklagt, nachdem das Jobcenter Heidelberg einen solchen Test zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit und zur Klärung einer möglichen Sucht veranlasst hatte, wie das Gericht am Montag mitteilte. Die Frau sah darin einen diskriminierenden und entwürdigenden Verstoß gegen ihr Persönlichkeitsrecht und forderte eine Entschädigung von 1000 Euro (Aktenzeichen 3 O 403/11).

Das Landgericht gab ihr im Urteil vom 22. August in der Sache zwar grundsätzlich recht, wies aber die Klage auf Entschädigung ab. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit - und dazu zähle auch eine Blutentnahme - dürften nur angeordnet werden, wenn es konkrete Hinweise auf eine Abhängigkeit gebe. Eine Entschädigung sei allerdings nur bei einem schwerwiegenden Eingriff zu gewähren. (dpa)