Kassel. Eine Abfindung und Hartz-IV-Bezüge vertragen sich nicht. Das entschied jetzt das Bundessozialgericht in Kassel: Der finanzielle Ausgleich für die Räumung eines Arbeitsplatzes gilt als nornales Einkommen.

Wer seinen Arbeitsplatz „freiwillig” räumt und dafür eine Abfindung erhält, kann nicht direkt danach Gelder nach Hartz-IV beanspruchen. Das Bundessozialgericht in Kassel entschied jetzt, dass der Antragsteller in einem solchen Fall nicht hilfebedürftig ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann neben einer Abfindung im gleichen Zeitraum auch eine Steuerrückerstattung erhalten. Als er bei seiner zuständigen ARGE Hartz-IV beantragen wollte, wurde das mit Blick auf diese Gelder abgelehnt.

Eine Abfindung sei kein Einkommen, so das Argument des Mannes, sondern stelle eine Entschädigung für den Verlust seines sozialen Besitzstandes (Arbeitsplatz) dar, sie habe so eine Entschädigungsfunktion und dürfe nicht aufgerechnet werden.

Der 14. Senat des BSG widersprach dem jetzt in der Revision. „Bei der Einkommensermittlung bleiben auch Abfindungszahlungen nicht als zweckbestimmte Einnahmen unberücksichtigt.” Der Senat äußerte in diesem Punkt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (Az.: B 14 AS 64/08)