Kassel. . Urteil zugunsten von Hartz-IV-Empfängern aus Leipzig: Die Kinder einer Hartz-IV-Familie müssen die Geldgeschenke ihrer Oma nicht zurückzahlen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel nach Formfehlern der Behörde.

Fast fünf Jahre lang haben die Kinder einer Hartz-IV-Empfängerin aus Leipzig vor Gericht darum gekämpft, Geldgeschenke ihrer Großmutter behalten zu dürfen. Doch erst am Dienstag in höchster Instanz vor dem Bundessozialgericht hatten die drei Geschwister zum ersten Mal Erfolg: Nachdem die Kasseler Richter auf zahlreiche formale Mängel bei der Anrechnung des Gelds auf die Hartz-IV-Leistungen hingewiesen hatten, gab das Jobcenter seine Forderung freiwillig auf (Az.: B 14 AS 74/10 R).

Rund um den Jahreswechsel 2006/2007 hatten die Geschwister Lhiemai (damals 15 Jahre alte), Geraldine (13) und Leon (6) insgesamt 570 Euro von ihrer Oma überwiesen bekommen - als Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke. Als das Jobcenter später davon erfuhr, wertete es die Zahlungen als Einkommen und verlangte deshalb einen Teil der bereits ausgezahlten Hartz-IV-Leistungen von der Familie zurück.

Bescheide ungültig

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts machte die Behörde dabei aber so viele Fehler, dass die Rückforderungsbescheide ungültig waren. So habe das Jobcenter unter anderem nicht im Einzelnen ausgerechnet, wer wie viel zurückzahlen sollte, sondern lediglich die Gesamtsumme gefordert.

Grundsätzlich war die Einstufung der Geschenke als Einkommen allerdings wohl statthaft: Die Bagatellgrenze, bis zu der Geldpräsente nicht auf die Sozialleistungen angerechnet werden mussten, lag damals bei nur 50 Euro im Jahr. Mit der jüngsten Hartz-IV-Reform hat sich das geändert:

Seit April 2011 gelten Geldgeschenke nicht mehr als Einkommen - vorausgesetzt, sie bewegen sich im Rahmen des Üblichen. Konkrete Zahlen wurden bislang allerdings nur für Gaben anlässlich von Kommunion, Firmung, Konfirmation und Jugendweihe festgelegt: Zu diesen Gelegenheiten dürfen Kinder von Hartz-IV-Empfängern bis zu 3.100 Euro geschenkt bekommen. (dapd)