Straßburg. .

Deutschland hat mit der Sicherungsverwahrung für einen Serieneinbrecher nicht gegen das Grundrecht auf Freiheit verstoßen. Das hat eine kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden.

Deutschland hat mit der Sicherungsverwahrung für einen Serieneinbrecher nicht gegen das Grundrecht auf Freiheit verstoßen. Dies stellte eine Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in einem am Donnerstag in Straßburg verkündeten Urteil fest. Die Straßburger Richter wiesen damit die Klage eines 65 Jahre alten Mannes ab, der mehrfach in Filialen einer Lebensmittelkette eingebrochen war und dort Geldschränke geknackt hatte.

Er wurde 1995 in Köln zu sieben Jahren Haft verurteilt und anschließend in Sicherungsverwahrung genommen. Der Anwalt des Beschwerdeführers, Ralf Breuer, kündigte an, er werde Rechtsmittel bei der Großen Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs einlegen. Das Straßburger Gericht kann den Fall an die Große Kammer verweisen, muss es aber nicht. (afp)