Düsseldorf. .

Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim rügt das Vorgehen der Landtagsmehrheit bei der geplanten Diätenerhöhung in Nordrhein-Westfalen. Es gebe große verfassungsrechtlichen Bedenken, sagte Arnim.

Der Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim rügt das Vorgehen der Landtagsmehrheit bei der geplanten Diätenerhöhung in Nordrhein-Westfalen. „Das Verfahren der Diätenerhöhung in NRW begegnet großen verfassungsrechtlichen Bedenken“, sagte Arnim. Rückwirkend zum 1. Juli sollen die Bezüge der 181 Landtagsabgeordneten von 9.979 Euro auf 10.093 Euro steigen.

In der Sitzung des Landtags am Donnerstag (16. September) steht die Diätenerhöhung auf der Tagesordnung. Vorgesehen ist bisher nach Absprachen der Fraktionen CDU, SPD und Grünen lediglich, dass die Abgeordneten die vom Statistischen Landesamt errechnete Anhebung der Diäten um 1,14 Prozent zustimmend zur Kenntnis nehmen. 1975 hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe allerdings in einem Grundsatzurteil beschlossen, dass die Volksvertreter im Bund und in den Ländern für jede Anhebung ihrer Diäten einen ordentlichen Parlamentsbeschluss fassen müssen. Die Linksfraktion will eine solche Abstimmung beantragen. Die FDP hat ihre Haltung noch nicht geklärt.

„Öffentlichkeit ist die einzige wirksame Kontrolle“

„Über ihre Diäten entscheiden Abgeordnete in eigener Sache und im eigenen Interesse. Hier ist Öffentlichkeit die einzige wirksame Kontrolle“, sagte Arnim. Damit diese greifen könne, verlange das Bundesverfassungsgericht mit Recht eine gesetzliche Regelung der Beträge für jede einzelne Erhöhung der Diäten. „Das heißt Gesetzesantrag, Beratung des Gesetzentwurfs im Parlament und Veröffentlichung des beschlossenen Gesetzes im Gesetzblatt“, so der Verfassungsrechtler aus Speyer.

„Automatismus zur Diätenerhöhung ist unzulässig“

„Diese Voraussetzungen sind weder bei dem früheren Dynamisierungsbeschluss des Landtags noch bei der bloßen Unterrichtung des Parlaments über den aus statistischen Daten folgenden Erhöhungsbetrag erfüllt, auch wenn dazu eine Aussprache möglich sein sollte“, kritisierte der Staatsrechtler. „Ein, wenn auch verschleierter, Automatismus zur Diätenerhöhung ist verfassungsrechtlich unzulässig. Deshalb hielten die Landtage von Thüringen und Bremen es für erforderlich, sich ihren Automatismus in der Landesverfassung abzusichern, was in Nordrhein-Westfalen aber nicht geschehen ist“, fügte Arnim hinzu. (dapd)