Berlin. Die deutschen Geheimdienste werden in Zukunft stärker überwacht. Das beschloss der Bundestag am Freitag in Berlin und zog damit Konsequenzen aus der Arbeit des BND-Untersuchungsausschusses.
Der Bundestag kann die Arbeit der Geheimdienste künftig besser unter die Lupe nehmen. Mit den Stimmen der Koalition und der FDP beschloss das Parlament am Freitag ein Gesetz, mit dem die Befugnisse des Parlaments zur Kontrolle von Bundesnachrichtendienst, Verfassungsschutz und Militärischem Abschirmdienst deutlich ausgeweitet werden. Zudem wird die Tätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKG) durch eine Verankerung im Grundgesetz aufgewertet.
Das PKG hatte sich in der Vergangenheit mehrfach über eine mangelnde Informationsbereitschaft der Bundesregierung über die Tätigkeit der Geheimdienste beklagt. Mit der Verfassungsänderung wird seine Arbeit auf eine festere Grundlage gestellt. In das Grundgesetz wird vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats ein neuer Artikel 45d mit dem Wortlaut eingefügt: «1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes. 2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.» Der Bundestag stimmte der Änderung mit der notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit zu: 445 Abgeordnete votierten dafür, 54 dagegen, 29 enthielten sich.
Zur Kooperation verpflichtet
Die genauen Befugnisse des PKG werden in einem einfachen Gesetz festgelegt. Ein zentraler Punkt ist, dass das Gremium bei Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder Vorgänge öffentlich bewerten kann. Zudem werden die Instrumente des PKG zur Aufklärung von Sachverhalten erweitert. Die Bundesregierung muss auf Verlangen die Herausgabe von Originalschriftstücken und Datensätzen sowie den Zugang zu sämtlichen Dienststellen der Geheimdienste gewährleisten.
Gerichte und Behörden sind zur Kooperation - insbesondere zur Vorlage von Akten und Daten - verpflichtet. Im Einzelfall kann das Gremium auch einen Sachverständigen berufen, um Untersuchungen durchzuführen. Seine Rechte soll das PKG in Streitfällen vor dem Bundesverfassungsgericht durchsetzen können. (ap)