Karlsruhe. .

Die geltende Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern ist verfassungswidrig. Diesen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag veröffentlicht. Der Gesetzgeber muss rückwirkend ab 2007 eine Neuregelung schaffen.

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer müssen einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zufolge umfangreicher steuerlich absetzbar sein als bislang. Das geltende Steuerrecht sei verfassungswidrig, entschieden die obersten deutschen Richter in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss und kippten eine seit 2007 geltende Verschärfung im Steuerrecht. Der Entscheidung nach müssen Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nun auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn Beschäftigte nicht hauptberuflich von zu Hause aus arbeiten. Voraussetzung sei, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, rückwirkend ab 2007 eine Neuregelung zu erlassen. Betroffene können auf Nachzahlungen hoffen.

Bislang sind die Kosten für ein Arbeitszimmer von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Betroffen sind aber auch andere Berufsgruppen, wie zum Beispiel Außendienstmitarbeiter „ohne eigenen Schreibtisch“. Das soll sich nun ändern.

Hoffnung auf Nachzahlungen

Das Verfassungsgericht entschied über eine Vorlage des Finanzgerichts Münster, das die Regelung als Verstoß gegen die Verfassung bewertet hatte. Bis 2007 konnten die Kosten für Arbeitszimmer auch dann abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige nur einen Teil seiner Arbeit dort verrichtete.

Die bisherige Regelung war für den Staat ausgesprochen günstig. Denn sobald die Kosten für ein Arbeitszimmer in der privaten Wohnung oder dem Haus steuerlich relevant sind, muss das Finanzamt auch auch die dazugehörigen Ausgaben, etwa die Ausstattung oder Renovierung des Raums als Werbungskosten anerkennen. Diese Kosten wollte sich die Bundesregierung sparen. Nun muss sie eine neue Regelung suchen. Az.: 2 BvL 13/09 (apn/rtr)