Düsseldorf. In NRW gilt ab jetzt eine neue Test- und Quarantäneverordnung für Corona: Das Freitesten entfällt für viele, die Quarantäne endet automatisch.
In Nordrhein-Westfalen endet die Isolationspflicht bei einer Coronainfektion jetzt automatisch nach fünf Tagen. Eine Freitestung durch einen negativen Coronatest ist laut Landesregierung in Düsseldorf nicht mehr vorgeschrieben, sondern wird lediglich noch empfohlen. Die Änderung der landeseigenen Test- und Quarantäneverordnung ist am Mittwoch (30. November) in Kraft getreten.
Fünf Bundesländer hoben die Isolationspflicht für Coronainfizierte inzwischen ganz auf und begründeten dies mit dem veränderten Charakter der Pandemie und sinkenden Infektionszahlen. Dabei handelt es sich um Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz. An deren Stelle tritt dort etwa eine Pflicht zum Maskentragen außerhalb der eigenen Wohnung für Coronainfizierte.
NRW-Gesundheitsminister warnt: Die Grippewelle rollt an
So weit will die NRW-Landesregierung nach eigenen Angaben aber derzeit noch nicht gehen. Landesgesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) erklärte bereits vergangene Woche in einer Pressemitteilung: „Nach wie vor halte ich die Isolierung von infizierten Personen zum gegenwärtigen Zeitpunkt für erforderlich. Die Winterzeit steht mit kalten Temperaturen in den Startlöchern. Die Grippewelle rollt gerade erst an.“ Die Isolierung könne helfen, Infektionen zu verhindern und Belastungen des Gesundheitssystems zur reduzieren.
In der Mitteilung verwies Laumann zudem auf das RKI, das empfiehlt, sich auch nach Ablauf der fünf Tage selbst zu testen und bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses freiwillig auf Kontakte zu verzichten – oder bei unvermeidbaren Kontakten Maske zu tragen. Wer sich krank fühle, sollte außerdem seinen Arzt kontaktieren und sich krankschreiben lassen, was nach wie vor auch telefonisch möglich sei, appelliert Laumann. „Wir beobachten den Verlauf des Infektionsgeschehens nach wie vor sehr genau und sind dazu im ständigen Austausch mit Expertinnen und Experten.“
Tätigkeitsverbot in medizinischen Einrichtungen bis negatives Testergebnis vorliegt
Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen gilt laut der neuen Regelung in Nordrhein-Westfalen zudem, dass sie bei einer Infektion erst nach Vorlage eines negativen Testergebnisses wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren dürfen. Solange gilt für sie - unabhängig vom automatischen Ende der allgemeinen Isolationspflicht nach fünf Tagen - noch ein Tätigkeitsverbot in entsprechenden Einrichtungen.
Die Regelungen ab dem 30. November im Überblick:
- Wer einen positiven Selbsttest hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich mittels einem Schnelltest oder PCR-Test nachtesten zu lassen. Diese Kontrolltestung kann kostenfrei in einer offiziellen Teststelle oder bei einem niedergelassenen Arzt oder Ärztin erfolgen.
- Ist das Ergebnis des Kontrolltests negativ, besteht keine Verpflichtung zur Isolierung. Ist das Ergebnis des Kontrolltests positiv, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in eine fünftägige Isolierung zu begeben
- Gezählt wird ab Abnahme des Tests. Bei der Berechnung der Absonderungsdauer zählt der erste volle Tag der Absonderung als Tag eins der Isolierung. Das heißt, der Tag der Testung wird nicht mitgerechnet.