Düsseldorf. Eigentlich gilt in der Grundschule keine Maskenpflicht im Unterricht. Aber je nach Infektions-Lage vor Ort kann die Stadt darauf pochen.
Je nach Infektionslage und Mehrheitsmeinung der Schulgemeinde kann auch für Grundschulen eine Maskenpflicht im Unterricht empfohlen oder sogar erlassen werden. Das hat das nordrhein-westfälische Schulministerium am Donnerstag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur in Düsseldorf klargestellt.
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„Die Coronaschutz- und die Coronabetreuungsverordnung sehen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht an Grundschulen nicht vor“, stellte die Behörde fest. Die vor Ort zuständigen Gesundheitsbehörden könnten allerdings über diese Regelungen hinausgehende Maßnahmen anordnen, „sofern die Entwicklung des Infektionsgeschehens dies erfordert“.
In NRW gilt Maskenpflicht im Unterricht ab Klasse 5
Darüber hinaus sei es im Einvernehmen mit der Schulgemeinde möglich, sich freiwillig darauf zu verständigen, im Unterricht eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
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In NRW gilt die Pflicht zu Mund-Nasen-Bedeckungen im Unterricht seit Ende der Herbstferien wieder für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klasse sowie für Lehrende, wenn sie den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten können. Landesweit für alle gilt sie im Schulgebäude und auf dem -gelände.
Viele Schulen haben sich aber freiwillig auf darüber hinausgehende Regelungen verständigt. Unter anderem hatte Wesseling im Rhein-Erft-Kreis probehalber eine zunächst auf 14 Tage begrenzte Maskenpflicht auch für die Klassen 2 bis 4 erlassen. Die Verfügung gilt nach Angaben der Stadt zunächst bis zum 6. November. Danach sollen die Erfahrungen ausgewertet werden. (dpa)