Berlin. Verfassungsrichter entscheiden am Mittwoch über den gesetzlichen Rahmen für Sterbehilfe. Wir erklären, worum es bei der Debatte geht.

Palliativmediziner kennen sich aus mit dem Tod. Ihr Spezialgebiet ist die Vorbereitung von Patienten auf das Ende, sie kommen zum Einsatz, wenn es nicht mehr um Heilung geht, sondern um Linderung und einen Abschied in Würde.

Für viele schwerstkranke Patienten gehört dazu auch die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wann sie sterben. Doch seit 2015 ist ein fachgerecht begleiteter Suizid in Deutschland so gut wie unmöglich. Mediziner und Patienten haben dagegen geklagt. Am Mittwoch entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Sterbehilfe-Verbot – Darum geht es bei dem Streit:

Der Streit dreht sich um einen schmalen Satz im Strafgesetzbuch: Paragraf 217 regelt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe belegt wird, wer anderen „geschäftsmäßig“ zur Selbsttötung verhilft.

Das Attribut „geschäftsmäßig“ ist ein Schlüsselwort: Die Formulierung meint so viel wie „auf Wiederholung angelegt“ und zielt auf professionelle Sterbehilfevereine. Deren Arbeit sollte in Deutschland verboten werden, das entschied der Bundestag 2015.

Das Parlament habe das mit sehr großer Mehrheit so beschlossen, weil Menschen davor geschützt werden sollten, gegen ihren Willen in den Tod zu gehen, sagt CDU-Politiker Michael Brand, einer der Verfechter der Regelung, dieser Redaktion. „Das Gesetz hat sich seit Jahren in der Praxis bewährt und wirkt sehr zielgenau.“

Ein gänzlich anderes Signal zum Thema kam allerdings vom Bundesverwaltungsgericht, das 2017 entschied, dass der Staat in Extremfällen den Zugang zu einem Betäubungsmittel, das einen würdigen Suizid ermöglicht, nicht verwehren darf. Seitdem muss eigentlich das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) es unheilbar kranken Menschen in Ausnahmesituationen erlauben, tödliche Medikamentendosen zu erwerben.

Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat die Behörde allerdings angewiesen, genau das nicht zu tun. Bis Anfang 2020 hat das Amt 102 entsprechende Anträge pauschal ablehnen lassen.

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Das sagen Palliativmediziner:

Ärzte fürchten, dass die Formulierung, die derzeit im Gesetz steht, auch sie treffen könnte. Zum Beispiel, wenn sie Schwerstkranken Opiate zur Linderung in potenziell tödlichen Dosen mit nach Hause geben oder Menschen beim sogenannten Sterbefasten begleiten.

Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin erhofft sich von der Entscheidung des Gerichts deshalb Klarheit über den rechtlichen Spielraum für Ärztinnen und Ärzte. Für eine Liberalisierung plädiert sie jedoch nicht. Patienten bräuchten „mehr Informationen über die bestehenden Möglichkeiten, keine offene Tür für geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid“, sagt Präsident Lukas Radbruch. Mitwirkung am Suizid gehöre nicht zu den ärztlichen Aufgaben, so die Palliativmediziner.

Wer hat Klage gegen Paragraf 217 eingereicht?

Nicht alle Ärzte sehen das so. Unter denen, die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingereicht haben, ist auch der Stuttgarter Arzt Dietmar Beck. Er sagt, er wünsche sich die Freiheit, als letzte Option ein Mittel zur Verfügung zu stellen.

Auch der Verein Sterbehilfe Deutschland klagt. Der Beschwerdeführer nennt das Gesetz inhuman. Der Verein des ehemaligen Hamburger Justizsenators Roger Kusch hatte in Deutschland 254 Menschen bis zum Tod begleitet, bevor er verboten wurde. Seit 2018 ist der Verein über einen Ableger in der Schweiz wieder aktiv und nutzt eine Lücke im Gesetz, nach der Angehörige straffrei bleiben. Nun bereiten sich Kusch und seine Mitstreiter auf die Möglichkeit vor, dass sie auch in Deutschland wieder tätig werden könnten.

Nicht zuletzt sind es aber konkret Betroffene, die in Karlsruhe darauf hoffen, selbst und legal entscheiden zu können, wann sie aus dem Leben gehen. Für manche, wie Helmut Feldmann, der von einer tödlichen Lungenkrankheit betroffen ist, ist der Zeitpunkt noch in der Ferne. Für andere dagegen kommt das Urteil zu spät – sie sind bereits während des Verfahrens verstorben.

Sterbehilfe-Verbot – so könnte das Urteil ausfallen:

Wie das Gericht entscheiden wird, lässt sich nicht vorhersagen. Doch dass die Richter den Paragrafen 217 völlig unangetastet lassen, gilt Beobachtern zufolge als unwahrscheinlich. Äußerungen der Richterinnen und Richter bei der mündlichen Anhörung zur Sache im vergangenen April deuteten eher auf eine Liberalisierung unter strengen Sicherungsvorkehrungen hin. Denkbar wäre eine Beratungslösung ähnlich der, die es für Schwangerschaftsabbrüche bereits gibt.

Bei der FDP hofft man, dass das Gericht den Paragrafen für verfassungswidrig erklärt. „Dann ist der Weg für ein liberales Sterbehilfegesetz frei, das Betroffenen und Ärzten Rechtssicherheit gibt, unter welchen Voraussetzungen Hilfe zur Selbsttötung in Anspruch genommen und geleistet werden darf“, sagt Katrin Helling-Plahr, fachpolitische Sprecherin der Fraktion, dieser Redaktion. „Auch am Lebensende gilt das Selbstbestimmungsrecht.“

In der Bevölkerung gibt es unterdessen eine eindeutige Meinung: In einer Umfrage von In­fratest dimap für den SWR lehnen zwei Drittel der Befragten die geltende Regelung ab. (mit dpa)