Düsseldorf. Wurde Sami A. zu Unrecht abgeschoben? Das muss jetzt das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden – und wird das womöglich schon Dienstag tun.
Der juristische Streit um die Abschiebung des islamistischen Gefährders Sami A. nach Tunesien geht in die entscheidende Phase. Möglicherweise schon an diesem Dienstag wird das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster letztinstanzlich entscheiden, ob der mutmaßliche ehemalige Leibwächter des Top-Terroristen Osama bin Laden am 13. Juli zu Unrecht in seine tunesische Heimat geflogen wurde.
Die für den Fall zuständige Stadt Bochum musste bis Montagabend gegenüber dem OVG begründen, warum sie Sami A. nicht auf Staatskosten zurück nach Deutschland holen will. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte dies in erster Instanz verlangt und die Abschiebung rechtswidrig genannt. Die Behörden hätten nicht ausreichend geprüft, ob dem 42-Jährigen in seiner Heimat Folter drohen könnte. Das Gericht war offenbar über den geplanten Abschiebetermin im Unklaren gelassen worden und hatte deshalb keinen Eilbeschluss gefasst.
Für Sami A. gilt eine Wiedereinreisesperre
Sollte das OVG ebenfalls die Rückholung von Sami A. anordnen, bliebe der Stadt Bochum noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe. Ob dieser Weg beschritten würde, ließen die zuständigen Stellen in Bochum und bei der Landesregierung bislang noch offen.
Auch interessant
Aktuell gilt für Sami A. eine Wiedereinreisesperre nach Deutschland und in den gesamten Schengen-Raum. Obwohl der Gefährder sich in Tunesien auf freiem Fuß befindet, kann er also nicht ohne Weiteres in ein Flugzeug nach Deutschland steigen.
Dieser Umstand war zwar bis Montag nicht bekannt, gehört aber laut NRW-Flüchtlingsministerium zum „Standardprozedere“ in solchen Fällen. Da gegen Sami A. bereits seit 2015 eine höchstrichterlich bestätigte Ausweisungsverfügung bestehe, sei er kurz nach seiner Abschiebung auch in den Informationsdiensten ausgeschrieben worden, um eine illegale Wiedereinreise zu verhindern. Die Sperrwirkung tritt automatisch mit der Ausreise in Kraft. Die Frage, ob juristische Ausreisehindernisse in dem Abschiebe-Fall missachtet wurden, ist davon unberührt.