Berlin. Bund und Länder ringen weiter um die neuen Verschonungsregeln für Firmenerben. Finanzminister Schäuble will an seinen Eckpunkten aber nicht rütteln.
Das Bundesfinanzministerium hält in den Verhandlungen über eine Erbschaftsteuerreform trotz Kritik aus der Wirtschaft und der Union vorerst an seinen Plänen fest. "Wir benötigen eine verfassungsfeste Lösung und dürfen nicht ein viertes Mal in Karlsruhe scheitern", sagte der Parlamentarische Staatssekretär Michael Meister (CDU) der Deutschen Presse-Agentur.
Für den deutschen Mittelstand und die Familienunternehmen sei eine nicht angreifbare Regelung zur Verschonung von Firmenerben wichtig. Ein erneut negatives Urteil des Bundesverfassungsgerichts könnte für die Unternehmen am Ende schlechter ausfallen. Die Länder und Koalitionsfraktionen seien aufgerufen, bessere Ideen vorzulegen. "Wir wehren uns nicht dagegen, schlauer zu werden", sagte Meister.
Bundesverfassungsgericht fordert strengere Regeln
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember die Verschonung von Firmenerben grundsätzlich gebilligt, wenn diese das Unternehmen einige Jahre weiterführen und Arbeitsplätze erhalten. Karlsruhe fordert aber strengere Regeln - etwa eine "Bedürfnisprüfung". Firmenerben müssen also nachweisen, dass sie die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht verkraften, um vom Fiskus verschont zu werden.
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Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) plant die Pflicht zur "Bedürfnisprüfung" ab einer Freigrenze von 20 Millionen Euro je Erbfall. Dabei soll privates Vermögen bis zur Hälfte für die Steuer herangezogen werden. Auch soll es eine Bagatellgrenze von einer Million Euro für kleine Unternehmen geben, die den Erhalt der Arbeitsplätze nicht nachweisen müssen.
Gegen die Pläne laufen Wirtschaftsverbände, die CSU und Teile der CDU Sturm. Aber auch die grün-rote Landesregierung von Baden-Württemberg hat erhebliche Einwände. Für 7. Mai hat Schäuble seine Länderkollegen zu erneuten Beratungen eingeladen.
Würden bei einem Unternehmenswert von 3 Milliarden Euro und 300 Gesellschaftern gleiche Anteile von je 10 Millionen Euro vererbt, wäre bei Heranziehung des Unternehmenswertes - wie Kritiker fordern - eine "Bedürfnisprüfung" in jedem einzelnen Erbfall fällig. Das Finanzamt müsste jeweils prüfen, ob das Drei-Milliarden-Unternehmen in der Lage ist, drei Millionen Euro Erbschaftsteuer zu zahlen, sagte Meister. Kann es das, gibt es keine Verschonung.
"Bedürfnisprüfung" in jedem einzelnen Erbfall fällig
"Wir reden nach unserem Ansatz über die geerbten 10 Millionen und unsere Kritiker über die drei Milliarden", sagte Meister. Aus dem Unternehmen heraus solle aber nie Erbschaftsteuer gezahlt werden, da Betrieb und Arbeitnehmer ja geschützt werden müssten: "Wir schauen daher ab einer gewissen Grenze beim Erben hin, ob der eigentlich verschont werden muss." Und alles, was nicht begünstigtes unternehmerisches Vermögen sei, müsse zur Zahlung der Erbschaftsteuer herangezogen werden: "Jeder, der sagt, ich möchte das nicht, muss dann eben das unternehmerische Vermögen belasten."
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Umstritten ist auch Schäubles Ansatz, den Wert als Freigrenze zu definieren. Bei einer Freigrenze würde die gesamte ererbte Summe steuerpflichtig, wenn sich nach der Bedürfnisprüfung keine Verschonung ergibt. Bei einem Freibetrag wäre es nur die Summe, die oberhalb dieses Grenzwerts liegt. Meister verweist auf folgendes Beispiel: Erbt jemand 1 Milliarde Barvermögen, muss er etwa 300 Millionen Euro Erbschaftsteuer zahlen. Erbt jemand 1 Milliarde Unternehmensvermögen, gäbe es auf jeden Fall eine Bedürfnisprüfung - egal ob die Grenze bei 20 oder 100 Millionen Euro liegen würde.
Müsste der Erbe Steuern zahlen, könnte er bei einem Freibetrag für die ersten 20 oder 100 Millionen eine Verschonung geltend machen. "Dann würde das Bundesverfassungsgericht mit Sicherheit sagen: Warum wird jemand, der offenkundig nicht zu begünstigen ist, trotzdem teilweise verschont?" Karlsruhe könnte eine offensichtliche Ungleichbehandlung ausmachen und das Gesetz erneut kippen. (dpa)