Münster. Die Skizze auf dem Hinterbein des Ponys hatte er schon fertig. Es sollte der Kussmund von den Rolling Stones werden. Einem Mann aus dem Kreis Coesfeld, der einen Tattoo-Service für Tiere betrieb, wurde nun gerichtlich untersagt, Tiere zu tätowieren. Es seien unnütze Schmerzen, die so verursacht würden.

Tiere dürfen nicht tatöwiert werden - soweit die Tätowierung nicht gesetzlich für Kennzeichnungszwecke zugelassen ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Freitag in einem Verfahren um das Vorhaben eines Mannes entschieden, ein Pferd mit der "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren zu lassen.

Das Tätowieren von Tieren sei nicht mit dem Tierschutzrecht zu vereinbaren, befand das Gericht. Laut Tierschutzgesetz dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Gegen diese Vorschrift habe der Mann verstoßen. (Az. 20 A 1240/11)

15-Zentimeter-Skizze auf Oberschenkel bereits fertig

Der Mann hatte nach Gerichtsangaben ein Gewerbe "Tätoservice für Tiere" angemeldet und bereits den rechten hinteren Oberschenkel eines Schimmelponys mit einer rund 15 Zentimeter großen Skizze der "Rolling-Stones-Zunge" versehen lassen. Der Kreis Coesfeld untersagte ihm jedoch per Ordnungsverfügung, Tiere zu tätowieren oder tätowieren zu lassen.

Diese Verfügung bestätigten nun die Münsteraner Richter. Das Tätowieren rufe bei den betroffenen Tieren Schmerzen hervor - ein vernünftiger Grund bestehe im vorliegenden Fall nicht.

Auch die Hinweise des Mannes auf eine angeblich notwendige individuelle Kennzeichnung des jeweiligen Tieres sowie auf seine eigenen wirtschaftlichen Interessen ließen keinen vernünftigen Grund für das Tätowieren erkennen. Die Revision ließ das OVG nicht zu. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde möglich. (afp)