Koblenz. Die Rundfunkbeiträge sind mit der rheinland-pfälzischen Verfassung vereinbar. Das entschied am Dienstag der Verfassungsgerichtshof in Koblenz. Ein Straßenbauunternehmen aus Montabaur hatte Verfassungsbeschwerde gegen den seit 2013 erhobenen Beitrag eingelegt.

Die seit 2013 erhobenen Beiträge zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind mit der rheinland-pfälzischen Verfassung vereinbar. Das entschied der Verfassungsgerichtshof in Koblenz am Dienstag und wies damit die Verfassungsbeschwerde eines Straßenbauunternehmens aus Montabaur ab.

Auch der Verfassungsgerichtshof (VGH) Bayern entscheidet in dieser Woche (Donnerstag) über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob das Finanzierungsmodell für öffentlich-rechtliche Radio- und Fernsehsender Grundrechte wie die Handlungsfreiheit oder den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Zudem wird der Beitrag als verdeckte Steuer kritisiert. Am Donnerstag will der bayerische VGH seine Entscheidung verkünden. Dort hatten ein Anwalt aus Ingolstadt und die Drogeriekette Rossmann Popularklagen erhoben.

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Der Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Form gilt seit 2013, der entsprechende Staatsvertrag war von den Bundesländern ratifiziert worden. Kam es früher auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Radio- und Fernsehgeräte an, richtet sich die Höhe bei Unternehmen nun unter anderem nach der Menge der Beschäftigten, der Betriebsstätten und der Firmenfahrzeuge. Vor allem Unternehmen mit vielen Filialen oder einem großen Fuhrpark sehen sich dadurch zu Unrecht belastet, insbesondere im Vergleich zu Betrieben mit nur einem Standort. So zog auch der Autovermieter Sixt vors Verwaltungsgericht.

Staatsvertrag kann nicht vom Land geändert werden

Fraglich ist nun, wie sich die Entscheidungen der Verfassungsgerichte auf den Rundfunkbeitrag auswirken können und ob beide Gerichte zu ähnlichen Schlüssen kommen. Der Mainzer Medienrechtler Dieter Dörr warnte als Vertreter der rheinland-pfälzischen Regierung bereits vor einigen Monaten vor den möglichen Folgen. Sollte der Rundfunkbeitrag für rechtswidrig befunden werden, könne das Land den Staatsvertrag nicht alleine ändern, sondern müsse wohl den Staatsvertrag kündigen. Dies hätte jedoch gravierende Folgen für die Gesamtfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Dazu wird es aber nach Einschätzung des Leipziger Staatsrechtlers Christoph Degenhart nicht kommen, selbst wenn die Richter in Koblenz oder in München den Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig erklären. Alle Bundesländer müssten dann einvernehmlich Korrekturen im Staatsvertrag vornehmen, sagte der Jurist, der in dieser Sache auch für den Autovermieter Sixt tätig ist, im Gespräch mit der Nachrichtenagentur dpa. Könne man sich nicht auf diese Änderungen einigen, müssten Bayern oder Rheinland-Pfalz den Vertrag kündigen, um mit allen anderen Bundesländern einen neuen Vertrag abzuschließen. Doch selbst dann könnten die Gerichte entsprechend ihrer bisherigen Praxis für einen Übergangszeitraum die Fortgeltung der derzeitigen Regelungen anordnen, soweit dies erforderlich sei, erklärte Degenhart. Ein Rechtsvakuum dürfe es nicht geben.

Straßenbau-Unternehmen mit großem Fuhrpark

Ob die beiden Verfassungsgerichte letztlich zu ähnlichen Schlüssen kommen, ist völlig offen. Maßstab in den Verfahren sei jeweils die Landesverfassung, sagte ein Sprecher des Koblenzer VGH. Auch VGH-Präsident Lars Brocker hatte in der Verhandlung betont, es sei durchaus möglich, dass die Gerichte zu zwei verschiedenen Auffassungen kämen. Das sei dem Föderalismus geschuldet.

Beschwerdeführer in Koblenz ist die Firma Volkmann und Rossbach aus Montabaur, die Schutzplanken oder Straßenmarkierungen herstellt. Sie hat rund 200 Mitarbeiter und mit etwa 130 Fahrzeugen einen vergleichsweise großen Fuhrpark. In einigen Wägen seien gar keine Radios, da sie nur auf Baustellen eingesetzt würden, hatte die geschäftsführende Gesellschafterin Vanessa Volkmann vor Gericht erklärt. Die rheinland-pfälzische Landesregierung und der Landtag als Gegenseite hatten jedoch deutlich gemacht, dass sie den Rundfunkbeitrag für sachgerecht und verfassungskonform halten.