Berlin. Ärzte dürfen beim Verdacht auf Kindesmisshandlung ihre Schweigepflicht brechen. Das entschied das Kammergericht in Berlin. Im konkreten Fall hatten Eltern geklagt, weil ein Krankenhausarzt nach der Untersuchung ihres Kindes Ermittlungen veranlasste.
Ärzte dürfen beim Verdacht von Kindesmisshandlung ihre Schweigepflicht brechen. Das berichtet die in München erscheinende Fachzeitschrift "Neue Juristische Wochenschrift" (Heft 9/2014) unter Berufung auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin. Nach Meinung der Richter gilt dies auch dann, wenn sich der Verdacht später als unbegründet herausstellt. Denn es sei nicht Sache der Ärzte, zu ermitteln, ob der Verdacht zutrifft oder nicht (Az.: 20 U 19/12).
Sobald die festgestellten Verletzungen typischerweise zu einer Kindesmisshandlung passten, könne der Arzt die Schweigepflicht verletzen und sich dabei auf einen sogenannten rechtfertigenden Notstand berufen.
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Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines Elternpaares gegen einen Krankenhausarzt ab. Bei der Untersuchung eines Kleinkindes sah der Arzt typische Anzeichen einer Kindesmisshandlung. Er schaltete daraufhin die Ermittlungsbehörden ein. Der Verdacht bestätigte sich im Laufe der Ermittlungen nicht. Gleichwohl sah das Kammergericht für die Forderung der Eltern keine Rechtsgrundlage. Der Arzt habe sich korrekt verhalten. (dpa)