Karlsruhe. . Der Moderator Jörg Kachelmann hat vor dem BGH eine Niederlage erlitten. Er hatte im Zusammenhang mit seinem Vergewaltigungsprozess über die Berichterstattung von bild.de geklagt. Der BGH stellte klar: Medien dürfen aus öffentlichen Strafprozessen uneingeschränkt auch über intime Details berichten.

Juristische Niederlage für Jörg Kachelmann: Im Streit um die Medienberichterstattung im Kachelmann-Prozess hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Pressefreiheit gestärkt. Nach einem Urteil vom Dienstag darf die Presse auch über das Intimleben eines Angeklagten berichten, wenn dies in der öffentlichen Hauptverhandlung eines Strafprozesses erörtert wurde. (Aktenzeichen BGH: VI ZR 93/12)

Damit gewann das Onlineportal "Bild.de" in letzter Instanz einen Rechtsstreit gegen den früheren Wettermoderator. Seine Anwälte wollten Berichte über Kachelmanns Sexualpraktiken endgültig untersagen lassen. Der Onlinedienst "Bild.de" hielt dagegen seinen umstrittenen Bericht für zulässig.

Persönlichkeitsrecht von Kachelmann wurde durch Medien verletzt

Kachelmann war im März 2010 wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung seiner damaligen Geliebten verhaftet, im Prozess jedoch vom Landgericht Mannheim freigesprochen worden. Schon vor Prozessbeginn hatte das Nachrichtenmagazin "Focus" aus einer Vernehmung Kachelmanns vor dem Untersuchungsrichter berichtet.

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In dieser Aussage schilderte Kachelmann, dass in der angeblichen Tatnacht seine damalige Freundin mit Sado-Maso-Utensilien auf ihn gewartet habe. Über diesen "Focus"-Artikel berichtete wiederum "Bild.de" am 13. Juni 2010. Das Protokoll über Kachelmanns Aussage beim Untersuchungsrichter wurde später auch im Prozess verlesen.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Veröffentlichung der intimen Details in den Medien vor Prozessbeginn rechtswidrig war und das Persönlichkeitsrecht Kachelmanns verletzte. Mit der Verlesung des Protokolls im Prozess selbst seien Medienberichte über die Sexpraktiken jedoch zulässig und von der Pressefreiheit gedeckt gewesen.

Ein Unterlassungsanspruch gegen die Berichterstattung bei "Bild.de" sei damit entfallen, sagte der Vorsitzende Richter des 6. Zivilsenats des BGH, Gregor Galke.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte am 14. Februar 2012 der Klage Kachelmanns gegen "Bild.de" noch stattgegeben. Nach Auffassung des OLG Köln hätte die Presse selbst nach der Verlesung seiner Aussage nicht berichten dürfen, weil die Medienöffentlichkeit wesentlich größer sei als die Saalöffentlichkeit im Gerichtssaal. Dieses Urteil hob der BGH am Dienstag auf. Die Unterlassungsklage Kachelmanns wurde endgültig abgewiesen. (dapd)