Karlsruhe/Hamm. . Ein herzkranker Patient, der von einem Transplantationszentrum allein wegen fehlender Deutschkenntnisse nicht auf die Warteliste für eine Herztransplantation gesetzt wurde, hat einen juristischen Erfolg errungen. Das Bundesverfassungsgericht gab nun seiner Verfassungsbeschwerde statt.

Ein Herzpatient, der wegen schlechter Deutschkenntnisse kein Spenderherz bekommen sollte, hat vor dem Bundesverfassungsgericht einen Erfolg errungen: Die Karlsruher Richter gaben der Verfassungsbeschwerde des Kurden wegen Versagung von Prozesskostenhilfe statt. Möglicherweise war die Entscheidung der Klinik diskriminierend, folgt aus dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (Az. 1 BvR 274/12).

Die Klinik hatte argumentiert, ohne ausreichende Deutschkenntnisse sei die erforderliche Mitwirkung des Patienten nicht gesichert. Der 61-Jährige verlangt Schmerzensgeld. Mittlerweile hat ihn ein anderes Krankenhaus auf die Warteliste genommen. Der Patient stammt aus dem Irak. Er wurde im Jahr 2000 als Flüchtling anerkannt und lebt in Peine bei Hannover.

Anwalt: Dolmetscher hätte übersetzen können

"Es ist diskriminierend, wenn ein Patient nur deshalb kein Organ bekommen soll, weil er nicht ausreichend Deutsch spricht", sagte sein Rechtsanwalt Cahit Tolan. "Natürlich muss der Arzt mit dem Patienten kommunizieren können - aber mit einem Dolmetscher wäre das problemlos möglich gewesen."

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Nach den Richtlinien der Bundesärztekammer kann die unzureichende Mitarbeit des Patienten gegen eine Transplantation sprechen. Es sei aber umstritten, ob sprachliche Schwierigkeiten hierbei ein Kriterium sein dürften, erklärten die Verfassungsrichter. Eine derart schwierige Frage dürfe nicht schon im Verfahren über die Prozesskostenhilfe entschieden werden.

"Antrag nicht ernst genommen"

"Ich hatte den Eindruck, dass Landgericht und Oberlandesgericht unseren Antrag nicht ernst genommen haben. Erst das Bundesverfassungsgericht hat das korrigiert", meint Rechtsanwalt Tolan. Das Oberlandesgericht muss nun erneut über die Prozesskostenhilfe entscheiden; dann kann Tolan die Schmerzensgeldklage einreichen.

Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, lobte die Entscheidung. "Damit eröffnet das Gericht die Möglichkeit, die Kriterien für die Warteliste gerichtlich zu überprüfen", sagte Brysch. "Die Richtlinien für die Aufnahme auf die Warteliste müssen transparent sein und vom Bundestag festgelegt werden - denn es geht um die Verteilung von Lebenschancen." (dpa/dapd)